Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- Seite 361 (sequence 117)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Streit um die Erbfolge usw. 361 Grade interessante aber ebenso bedauerliche Erscheinung, daß selbst bedeutende Männer der Halacha die Tschuwa 13 des Chassam Sofer weit über ihren Geltungsbereich hinaus ausgedehnt haben. Auch Rabbiner sind Menschen, und nicht nur Bestechung macht Hellsehende blind und verdreht die Worte der Weisen, auch Verwandtschaft, Liebe, oft auch höhere Interessen können blind machen und haben die verderblichsten Wirkungen hervorgerufen. Es ist bezeichnend, daß in dem oben erwähnten Werke ein an sich großer Talmudgelehrter, den wir respektieren und dem die höchsten Ehren zustehen, im Kampfe für sich glaubt mit Berufung auf diesen Chassam Sofer nun das Rabbinat als eine absolute, der juridischen Erbschaft gleiche Obligation zu betrachten, die nicht nur auf direkte Söhne und Enkel, sondern auch auf alle Verwandtschaftsgradc übergehen kann, und nicht nur mit dem Tode des bisherigen Inhabers, sondern sogar wenn dieser ein anderes Rabbinat annimmt, von ihm wie sein Eigentum weiter übertragen werden kann. Gegen einen solchen Mißbrauch der Halacha kann gar nicht scharf genug Einspruch erhoben werden. Die Erblichkeit der Thorawürden erfährt aber noch weitere Einschränkungen. Das Priestertum ist Eigentum der Aronsfamilie, der Davidsthron dem Geschlecht Jischais beschieden. Es sind zwar auch bei der unglückseligen Spaltung des Reiches andere Stämme mit Königswürden bedacht worden, aber dennoch bestand eine genaue Grenzlinie gegenüber dem davidischen Königshause, das den höheren Rang hatte. Und als sich die späteren Makkabäer zur Zeit des zweiten Tempels den Königstitel beilegen wollten, fanden sie nicht die Billigung unserer Weisen. Aber jedes andere Amt, obwohl der Sohn des früheren Inhabers einen Vorzug hat, kann an jeden übertragen werden, und die Uebertragung ist rechtskräftig. Auch Rabbi Jochanan ben Sakkai war Naßi mit voller Naßigewalt, obgleich er nicht von den Kindern Hillels war. Schon darin zeigt sich der Unterschied zwischen der Königswürde und allen anderen. Diese ist wirklich ein erbliches Recht, jene sind