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Jeschurun · 1928-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1928) · p. Seite 360

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
Seite 360 (sequence 116)
Language
German
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360 Der Streit um die Erbfolge usw. sogar sein Sohn und Enkel haben immer den Vorzug, solange sie den Platz in Frömmigkeit ausfüllen und wenigstens relativ Gelehrte sind. Aber an Orten, wo es Sitte ist, einen Rabbiner nur zeitweilig anzunehmen oder aber zum Rabbiner zu erwählen, wen sie wollen, so haben sie dazu das Recht. Aber wenn eine Gemeinde ihn über sich gesetzt hat und um wievielmehr, wenn sie es getan mit Zustimmung der Behörden, so kann kein noch so Großer in der Welt sich über ihn erheben und ihn absetzen.“ Ganz offenbar legt auch der Remo den Hauptnachdruck hierbei auf die Seiten des Rabbinats, die ein verliehenes Recht, eine übertragene Macht sind, eine gewisse Zuständigkeit, Trauungen und Ehescheidungen vorzunehmen, Streitfälle zu schlichten, wie er selber es vorher als Beispiel anführt. Diese Zuständigkeit, diese Vollmacht stellt eine ׳שררה eine mit dem Königtum vergleichbare Herrschaft dar, kann infolgedessen nicht wieder entzogen werden und kann sogar weiter auf die Kinder übertragen werden. Diese Zuständigkeit ist rechtskräftiger, wenn sie auf einer Wahl der Gemeinde und auf einer behördlichen Bestätigung beruht. Es hat also etwas Mißliches, auf den erblichen Charakter der Rabbinerwürde zu pochen. Man wird dadurch allzu sehr daran erinnert, daß unsere Rabbinen andere Kronen als die der Thora tragen. Aber wenn man schon auf dieser Erblichkeit besteht, dann mache man sich auch ihre Grenzen deutlieh, dann genügt eine Kritik an der Amtsführung, die zu streng oder zu milde ist, um diesen ganzen Ämtsanspruch zu vernichten, wie das Beispiel Rabbon Gamliels zeigt. Dann wird dieser Anspruch zweifelhaft, wenn nicht Friede ist in Israel, sondern sich Meinungsverschiedenheiten darüber erheben, ob der Betreffende in Jir’oh und im Grade der Chochma und sonstiger Eignung die allgemeine Billigung findet. Jedenfalls sei es hier mit allem Nachdruck ausgesprochen, daß Chassam Sofer seine Entscheidung nicht zurückgenommen hat, daß, soweit ein Rabbinat autoritativen Charakter trägt, es nicht erblich ist. Es ist eine im höchsten

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