Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- Seite 355 (sequence 111)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Streit um die Erbfolge usw. 355 Der Kern- und Angelpunkt des Problems ist also, ob das Amt des Rabbiners zu diesen ׳שררות ומנויים diesen Würden und Aemtern gehört, bei denen eine Uebertragung von Vater auf Sohn in Betracht kommen kann. In der Beantwortung dieser Frage scheiden sich die Geister, und es muß vor allem unsere Aufgabe sein, obwohl wir im Wesentlichen nur Bekanntes wiederholen, den Streit der Meinungen ins rechte Licht zu setzen. Nur soviel ist gewiß, daß darüber eine Meinungsverschiedenheit unter den Größten der Halacha besteht. Es ist so interessant wie bekannt, daß im Chassam Sofer (Or. Ch. Tschuwa 12 u. 13) selbst beide Standpunkte ihren klassischen Ausdruck und ihre entscheidende Begründung gefunden haben. Schon daraus allein ergibt sich, daß niemand eine Gemeinde zwingen kann oder für sich den Rechtsanspruch erheben kann, daß man ihm als Erbberechtigten ein Rabbinat übertrage. Es müßte erst der Beweis erbracht werden, daß die eine Meinung die allein richtige ist. Dieser Beweis aber kann, wie u. E. aus dem Folgenden ersichtlich ist, überhaupt nicht gebracht werden, דתליא בסברא weil er von der Auffassung des Rabbinerberufs abhängt. Zunächst erscheint es uns gewiß, daß man den R a m b a m für die Erbfolge n i c h t in Anspruch nehmen kann. Denn wenn er auch den Ausspruch des Sifri von der Erblichkeit aller Äemter wortwörtlich im Anschluß an die Erblichkeit der Königswürde bringt, so hat er aber auch in Hilchoth Talmud- Thora III, 1 die absolute Freiheit und uneingeschränkte Zugänglichkeit aller Thorawürden durch die vollständige Uebernähme des Ausspruchs von den drei Kronen festgelegt. Hinzukommt, daß wir nur einen einzigen authentischen Talmudausspruch darüber haben, welche Äemter dem Königtum vergleichbar sind. Der Talmud jeruschalmi Kidd. 4. Perek, Hai. 4, bringt eine Erläuterung für die Erweiterung des Begriffes ״melech“ und führt auf: •שוטרי הרבים וגבאי צדקה וסופרי דיינין ומכין ברצועה Verwaltungsbeamte, Gerichtsvollzieher, Gerichtsschreiber und