Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- Seite 266 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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266 Das Leid der Tiere. strenger genommen, *) dennoch darf man den Tieren eine Wunde salben, weil sie diese schmerzt, *) darf das Tier, wenn es sich überfressen und dadurch Schmerzen zugezogen hat, umherjagen, um es durch Ermüdung zu heilen.3) Eines der Verbote am Sabbath, auf das am meisten Nachdruck gelegt wurde und dessen Behandlung einen großen Raum im Talmud einnimmt, ist das Verbot des Tragens am Sabbath. Da für das Tier nach Ex. 23, 12 und Dt. 6, 14 die Sabbathruhe auch geboten ist, gibt es eine Reihe von Vorschriften darüber, womit das Tier am Sabbath hinausgehen darf und womit nicht. Nun sind die Kriterien hier spezifisch halachischer Art, ob es sich etwa um eine Last oder einen Schmuck handelt und es darum verboten resp. erlaubt sein soll. Ebenso kommt in den Fällen, die da gebracht werden, auch der Schutz des Tieres in Betracht, um es in seinem Werte zu erhalten, die Wolle und Milch von Schädigung zu bewahren usw.4) Dennoch spielt hier auch die Rücksicht auf das Tier eine Rolle. Gelegentlich dieser Erörterungen werden auch feine Unterschiede gemacht, ob man dem Tiere gewisse Erleichterungen am Sabbath angedeihen lassen könne oder ihm auch gewisses Wohlbehagen verschaffen dürfe. ״Man darf dem Tiere eine Futtertasche umhängen und erst recht eine Decke auflegen. Wenn es gestattet ist, ihm תענוג Wohlbehagen zu verschaffen (die Futtertasche erspart ihm das Bücken nach dem Futter) umwievielmehr ihm Schmerz zu ersparen (die Decke schützt es vor Kälte).“5) Bei den Versuchen, ein Wort der Mischnah zu erklären ״die Mutterschafe dürfen am Sabbath nicht hinausgehen חנונות bemerkt ein Ämoräer: das bedeutet: wenn_ man sie schert, taucht man einen Knäuel in Oel und legt ihnen diesen auf die Stirn, damit sie sich nicht erkälten. Da sagte zu ihm R. Chisda: ‘) Schuch. Är. Or. Chaj. § 332, 1. 2) Sabb. 53 b. 3) Or. Chaj. § 332, 3. 4) Sabbath 51b—54b. 5) a. a. O. 53 a.