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Jeschurun · 1928-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1928) · p. Seite 265

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
Seite 265 (sequence 21)
Language
German
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Das Leid der Tiere. 265 gunsten der Tiere ein Besonders starker Beweis dafür, wie lebendig das Mitfühlen'mit den Tieren war. Ueberaus zahlreich sind aber die Fälle, in denen in die halacbischen Bestimmungen das Prinzip der Berücksichtigung von צער בעלי חיים hineinspielt. Man darf an Feiertagen den Tieren die Insekten, die sich in ihnen festgebissen haben, abnehmen,1) darf ihnen bei der Geburt wenigstens so weit helfen, daß man das Junge faßt, so daß es nicht zur Erde fällt, diesem in die Nase hauchen, ihm die Euter ins Maul stecken. R. Simon ben Gamliel sagt: Wir pflegten uns eines reinen Tieres (von dem die Mutter nichts wissen wollte) am Feiertag zu erbarmen. Wie hat man das gemacht? Äbaje sagt: man nimmt eine Handvoll Salz und tut sie in die Gebärmutter, damit das Mutter- Tier sich der Geburtsschmerzen erinnert und sich des Jungen wieder erbarmt (wenn sie es verstoßen)... bei einem unreinen Tier tut man das freilich nicht, weil ein solches sein Junges nicht von sich fernhält und, wenn es dies einmal getan, nicht wieder annimmt.2) Am Sabbath wird hier manches man dem Hungertod des Tieres gegenüber kein Mitleid empfand. Hat sie doch ihr Analogon beim Menschen. Auch hier מכביסין אותר לכיפה (wenn auch die Beschleunigung des Todes durch die gereichte Nahrung) bei dem Verbrecher, von dem man die untrügliche Ueberzeugung hatte, daß er den Mord begangen habe, bei dem aber, weil es an den jüdisch-strafrechtlichen Erfordernissen fehlte, der Aussage zweier Zeugen, der Verwarnung vor begangener Tat usw., eine Hinrichtung nicht möglich war. Also eine für unser Empfinden viel schwerere Bestrafung für den an sich doch milder zu beurteilenden Verbrecher. Das sind Schwierigkeiten, die sich bei uns aus dem System religionsgesetzlichen Bestimmungen ergeben, (und wahrscheinlieh, wenn das Kriminalrecht in praxi ausgeübt worden wäre und eine entsprechende Fortbildung wie das Zivilrecht erfahren hätte, ihre Lösungen gefunden hätten) aber wahrlich nicht geringer sind bei dem modernen Strafrecht. Auch die Ersetzung der Todesstrafe (für die angesichts der auf Grund des Indizienbeweises erfolgenden Verurteilung, wahrlich keine Lanze gebrochen werden soll) durch die lebenslängliche Zuchthausstrafe, die für viele Verurteilten unendlich schlimmer ist als ein schneller Tod, verstrickt uns in Schwierigkeiten. *) Schulch. Ar. Or. Chaj. § 523, 1. 2) Sabbath 128 b.

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