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Jeschurun · 1928-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1928) · p. Seite 252

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
Seite 252 (sequence 8)
Language
German
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252 Das Leid der Tiere. auch in ihr, soweit es in des Menschen Hand gegeben ist, das Leid und der Schmerz verschwinde. Wir müßten viel ausführlicher sein, wollten wir im Einzelnen ans Licht stellen, welche schweren Forderungen an das sittlich religiöse Verhalten hier gestellt werden. Nicht nur bei den Fragen des Vegetarianismus und der Vivisektion. Fast überall, wo Nutzung und Ausnutzung des Tieres in Frage kommt, wird es sich um einen Konflikt der Pflichten handein. Wie weit dürfen die gerechtfertigten Ansprüche des Menschen gehen? Seine Selbsterhaltung gebietet ihm die Verhinderung allzustarker Ausbreitung mancher Tiergattungen. Nahrung und Kleidung wollen beschafft sein. Auf weit sich ausdehnenden Strecken der Meeresküste kommt die Pflanzennahrung nicht in Betracht. Wie weit darf das Leben der Tiere den Bedürfnissen ganzer Industriezweige geopfert werden? Kurz, eine gerechte Regelung hier zu treffen, ist nicht so einfach, wie es nach den allgemein gehaltenen Forderungen der Tierfreunde erscheint. Dabei wollen wir von den Verirrungen vieler Vertreter dieser Bewegung ganz absehen, wenn sie in ihrer Liebe zu den Tieren sich dem Nächsten gegenüber verhärten, bei dem großen sozialen Elend ihr Vermögen Tierasglen opfern, hungernde Menschen von der Schwelle weisen, während sie ihre Hunde und Katzen mit Leckerbissen füttern. Wie überall, wo es sich um einen Konflikt der Pflichten handelt, muß eine Anweisung gegeben sein, wie ein solcher Konflikt zu lösen, welches Uebel man im Einzelfall in den Kauf zu nehmen hat, wie die eine Pflicht hinter der anderen zurücktreten muß. Hier ist es nicht mit der beliebten ״Gesinnung“ getan, die schon das Rechte werde zu finden wissen. Aber sehen wir uns in den Gesetzgebungen und Sittengesetzen der Zeiten um, sie lassen uns hier im Stich. Das Leid der Tiere haben sie nicht in Rechnung gezogen. Nur das jüdische Religionsgesetz hat hier Normen geschaffen.

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