Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 185 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Be weis Würdigung im jüdischen Recht 185 Für die Beweisbestimmung ״ihr seid mit uns gewesen* gilt das, was für die andern prozessualen Vorschriften des Strafrechts gilt: Sie schaltet jede freie Beweiswürdigung des Richters aus und bindet ihn an die formale Norm dergestalt, dass er nicht berechtigt ist auf Grund irgendwelcher anderer Beweise, die das wissentlich Falsche der Anschuldigung dartun, sie mögen noch so zwingend sein, ein Todesurteil über die falschen Zeugen zu fallen. Dagegen ist er berechtigt und verpflichtet, auf Grund der (S. 95) zitierten Vorschrift, dass der Richter kein ״lügenhaftes* Urteil fällen darf (Schebuot 30 b), sich einem Schuldspruch zu entziehen, wenn ,er auf Grund freier Beweiswürdigung die Ueberzeugung gewonnen hat, dass die Innehaltung der formalen Bestimmung עמנו הייתם ein Fehlurteil bewirken würde, sei es dass er das Zeugnis des zweiten Zeugenpaares für unglaubwürdig hält, sei es dass er der Ueberzeugung ist, dem angeklagten Zeugenpaar sei lediglich ein Irrtum in der Angabe des Datums oder (Makkot 5 a) der Himmelsrichtung unterlaufen. Diese freie Beweiswürdigung darf nur zu Gunsten der Angeklagten angewandt werden. Dass der Talmud in seinen das Thema der falschen Zeugen behandelnden Diskussionen nicht die freie richterliche Beweiswürdigung heranzieht, hängt mit dem bereits mehrfach erwähnten Umstand zusammen, dass alle diese das Strafrecht behandelnden Diskussionen rein theoretischer Natur sind und nur auf Schulfälle sich beziehen, welche lediglich die das Hauptthema betreffenden überlieferten Lehrsätze darstellen, ohne alle anderen parallelen, latent mit dem Thema zusammenhängenden Bestimmungen heranzuziehen. Dass das Thema der falschen Zeugen mit der Frage der freien richterlichen BeweiswürdiguDg in untrennbarem Zusammenhang steht, ist aus einer bemerkenswerten Entscheidung zu ersehen, die sich in einem gaonäischen Responsum findet und wie H offmann, Deuteronom. S. 381 hervorhebt, als ״alte Tradition* zu bewerten ist. Es ist das die von R. Chananel kollidierenden Beweisbestimmnngen za schaffen, spontan den naheliegenden Ausweg wählte, dass die beiden Belastungszeugen einzeln von je einem Zeugenpaar eines Alibi überführt worden seien. 5