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Jeschurun · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 181

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 181 (sequence 61)
Language
German
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aa₪₪₪₪₪u₪₪₪₪₪₪Mnu₪₪₪₪₪M₪₪Ban₪m₪BB₪mmBm₪₪m₪₪₪₪a₪au₪₪₪₪₪₪₪m Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht 181 im Falle der עדיים זוממים der ״falschen Zeugen“. Es ist das ein Kapitel, das ein besonders schwieriges ist und darum einer besondern Behandlung bedarf. Nennt es doch der Talmud selbst einen חידוש ein ״Novum״ (Sanh. 27 a). Es hat um seiner Eigenart willen den Talmudforschern grosse Schwierigkeiten bereitet und eine umfangreiche Literatur erzeugt. Aus neuerer Zeit sei auf die lichtvollen Auseinandersetzungen D. Hoffmanns in seinem ״Buch Deuteronomium“ (I S. 362f.) sowie auf die instruktive, eine Fülle von Anregungen bietende Monographie von J. Horovitz ״Untersuchungen über die rabbinische Lehre von falschen Zeugen“ (Frankfurt a. M. 1914) verwiesen, ferner auf Jeschurun IX S. 174. Die talmudischen Bestimmungen über die falschen Zeugen gründen sich auf den Satz Deut. 19, 9, nach welchem falsche Zeugen dieselbe Strafe erleiden, die sie durch ihre erlogene Anschuldigung über einen andern bringen wollten ״Ihr sollt ihm tun, wie er seinem Bruder zu tun plante“. Die Schrift stellt diesem Gebot unmittelbar das Gesetz voran, dass ״auf* Aussage zweier Zeugen oder dreier Zeugen eine Sache Geltung habe“, und schreibt gleichzeitig eine besonders gründliche Untersuchung des Falles vor. Aber sie enthält weder eine Definition des Begriffes ״falsche Zeugen“, noch eine Anweisung״ über die Art, wie das Gericht sich die Ueberzeugung von der Lügenhaftigkeit der Aussagen zu bilden habe, noch gibt sie irgend welche andere nähere Ausführungsbestimmungen des Gesetzes an. Desto eingehendere Vorschriften überliefert der Talmud. Zwar war es in praxi unmöglich, dass bei Innehaltung der־ prozessualen Vorschriften ein Todesurteil und noch dazu durch eine falsche Zeugenaussage zustande kommen konnte. Aber der Talmud setzt die Tatsache der Fällung*) eines Todesurteils *) Nach der Vollstreckung konnte keine Verurteüang wegen des falschen Zeugnisses erfolgen, vielmehr nur zwischen der Fällung und der Vollstreckung des durch die lügenhafte Aussage herbeigeführten Todesnrteils. Mischna Makkot ob: עד שעמר הדין. Maimonides, der dies H. Edut 20,1 kodifiziert, setzt rätselhafter Weise H. Edut 18,2 hierfür den Ausdruck

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