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Jeschurun · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 180

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 180 (sequence 60)
Language
German
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180 Die Beweiswürdigung im jüdische!) Recht BeweisbestimmuDgen ein weiter Spielraum frei. Es kann z. B. nach seinem Ermessen die Befragung der Zeugen auf die entlegensten Dinge ausdehnen, um einen Widerspruch der Aussagen und damit deren Ungültigkeit herbeizuführen. Aber die formalen Beweisbestimmungen selbst sind unbedingt verpflichtend. Sie sind allgemeine Grundsätze, die sowohl auf Belastungsals auch auf Entlastungszeugen anzuwenden sind und hinsichtlich fles Urteils jede freie Beweiswürdigung zu Gunsten oder Ungunsten des Angeklagten ausscbalten. Jedoch ist das Gericht befugt und verpflichtet, wenn nach seiner Ueberzeugung durch die formalen Be weis Vorschriften ein Fehlurteil zu Ungunsten des Angeklagten herauskäme, die Verhandlung aufzuheben und sich einer Entscheidung zu entziehen, also unter Wahrung der Form die belastenden Aussagen indirekt unwirksam zu machen und durch eine Urteilsenthaltung die Befreiung des nach seiner U eberzeugung fälschlich Beschuldigten herbeizuführen. 2. Nach diesen Vorbemerkungen gehe ich zu dem Thema über, das nun uns beschäftigen 8011: Die freie Beweis Würdigung gerichtet werden, denn die Verwandten des Angeklagten können kommen und erklären, dass sie Zeugen sein wollen“. Die Frage ist natürlich vollkommen berechtigt. Aber sie erledigt sich dadurch, dass es ja eben die Tendenz der Bestimmung ist, das Gericht von dem Zwang zu befreien, ein Todesurteil zu lallen. Diese Bestimmung ist nur eine von vielen ähnlichen. In einer kaum noch überbietbaren Steigerung kommt diese Tendenz in der Vorschrift zum Ausdruck: ״Wenn alle Richter auf schuldig erkennen, dann ist der Angeklagte freizusprechen“ (Sanh. 17 a). Es gab Talmudforscher, denen der Satz, ein einstimmiger Schnldspruch sei ein Freispruch, 80 betremdlich erschien, dass sie auf mannigfache Weise versuchten, seinen Sinn umzudeuten. (Vgl. Ehrentreu ein Jahrbuch der J. L. G. XII S. 224, 80wie den Pentateuchkommentar Tora temima zu Ex. 23,2». Aber er iBt durchaas eindeutig und bewegt sich auf der Linie sämtlicher talmudischer Prozess- Vorschriften. Der Vollständigkeit halber muss allerdings bemerkt werden, dass alle diese einschränkenden Bestimmungen nur das ordentliche Gerichtsverfahren betrafen, dass aber für Ausnahmezeiten and AusDahmefälle der Gerichtshof die Befugnis hatte, ein ausserordentliches Verfahren einzuschlagen und die formalen Rechtsbestimmungen auszuschalten: מכין וענשין שלא מן התורה (Sanh. 46 a).

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