Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 179 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht 179 Europas die Epoche der ״Freiheit, Gleichheit und BrüderlichkeitÄ mit ihren Vorboten und der Erklärung der Menschenrechte ankündigte, war es im Osten möglich, Gewaltmethoden der mittelalterlichen Zeit voll und ganz wiederaufleben zu lassen. Nimmt man noch hinzu, dass Joseph II. gerade ein Exponent der Aufklärung war und dass gerade er durch diese hier zur Darstellung gekommenen Methoden ein verderbliches Vorbild für die Behandlung der Juden in Osteuropa in späterer Zeit schuf, so spricht er sich selbst sein Urteil1). _ Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht. Von Rabb. Dr. S. K&atz, Hindenburg O./S. (Schluss.) Im ersten Teil dieser Abhandlung (S. 93 f. des Jeschurun) wurde dargelegt, dass das charakteristische Merkmal des im Talmud vorliegenden jüdischen Strafprozesses die Bindung des Gerichts an festen Beweisbestimmungen ist, die bis in ihre äussersten Konseqenzen durcbgeführt sind, und denen die Tendenz zugrunde liegt, die Möglichkeit eines Schuldspruchs auf das geringste Mass herabzumindern, ja im Grunde genommen völlig auszuschliessen* *). Dem Gericht bleibt innerhalb der 1J Diese ״Klassifizierung and Jadenbeschreibung“ des Militär-Administrators General Enzenberg vom Jahre 1788 spielte aber in der Geschichte des jfidischen Volkes in der Bukowina nicht nur für die Zeit ihrer Abfassung eine grosse Rolle, sondern es war ihr auch eine ebenso bedeutsame für die Zukunft Vorbehalten. Sie wurde nämlich von der Regierung als Reserve im Kampfe gegen die Juden stets hervorgeholt, indem diese als feste Norm für die Bukowinaer Judenschaft zur Beurteilung ihres rechtmässigen Aufenthalts daselbst and der ihnen gesetzlich erlaubten und zuerkannten Gewerbe galt. VgL Stöger, Darstellung d. gesetzl. Verfassung I. Bd. § 28 S. 42—45. *) An die die Ungültigkeit eines Verwandten Zeugnisses bis zur äussersten Konsequenz durch führende Bestimmung, dass, sobald sich in einer Zeugengruppe, und sei sie auch noch so zahlreich, ein Verwandter des Angeklagten oder eines andern Zeugen befindet, die Aussage der gesamten Zeugengruppe (Mischna Makkot 5 b) ungültig ist, knüpfen Tossafot (6 a Stichw. לאסהודי) die Frage: ״Wenn dem so ist, dann könnte ja niemals jemand hin-