Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 169 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Vertreibung der Juden usw. 169 der Richtigkeit seiner Handlungsweise überzeugt und ihn für seine Meinung gewonnen hatte, schon jetzt seine eigentlichen Absichten bezüglich der Juden in der Bukowina deutlich werden lassen. Jede Vermehrung wurde strengstens verboten, von einer Neuansiedlung war keine Rede mehr. ״Eingeborene“ selbst, die kurze Zeit ausser Landes waren, wurden ihres Heimatrechtes für verlustig erklärt und Heiratslizenzen, zur Gründung neuer jüdischer Familien, trotz Entrichtung der Taxe, selbst Landwirten verweigert und aufs äusserste beschränkt. Pachtungen wurden desgleichen verboten mit Ausnahme von Gründen, die sie ״mit eigener Hand“ bearbeiteten, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung der ״aUerhöchsten Entschliessung״ v. 17. 11. 1781, dass es den Juden erlaubt sei, sich 2 Jahre lang christlicher Knechte zu bedienen. Endlich — und hier lässt der Hofkriegsrat offen sein Endziel durchblicken — wurde dem ״un verhältnismässigen Haufen Juden“ das Ultimatum gestellt: entweder gleich Kindern sich der drückenden Bevormundung zu unterwerfen und den ״angewiesenen Beruf“ zu übernehmen oder den Wanderstab zu ergreifen. Die Juden sollten bei alledem nicht wagen dürfen, dagegen Klagen zu erheben oder gar Beschwerden am kaiserlichen Hofe, wo sie möglicherweise doch Gehör finden könnten, vorzubringen. Die Rede- und Gedankenfreiheit, ja selbst gemeinschaftliche Zusammenkünfte, um ihr Herzeleid vor Gott auszuschütten, wurden als ״verdächtige Zusammenkünfte“ nicht mehr gestattet, da man fürchtete und vermeiden wollte, dass die Pläne im letzten Stadium ihrer Verwirklichung vereitelt würden. Mit diesen Bestimmungen des Hofkriegsrats-Reskriptes v. 16. 10. 1782 als Grundlage zur schleunigen Durchführung der ״Klassifizierung“ der Juden in der Bukowina, war Enzenberg noch immer nicht zufrieden; er wollte in ganz radikaler Weise ihnen noch mehr Beschränkungen auferiegen, am liebsten sie fast gänzlich vergewaltigen; denn ausdrücklich war ihnen bloss die Pachtung von Dörfern und des Zehnten genommen, hingegen Mühlen-, Wirtshaus- und Schankverpachtungen belassen. Auch diese wollte er ihnen entreissen, um ihnen gar keine Pachtung 4