Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 165

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 165 (sequence 45)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2292929-2293057-2293060--09677-2302965
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

165 Die Vertreibung der Juden usw. und an den kaiserlichen Hof in Wien gelangen zu lassen, gluckte es schliesslich doch einer Judendeputation, heimlich nach Wien zu kommen und genau einen Monat nach dem 1. Majestätsgesuch ein umfassendes, in äusserst scharfen Tone gehaltenes und Freiheit und Rechtlichkeit forderndes Majestätsgesuch persönlich zu überreichen. Hierin führten sie Beschwerde über die vollzogene »Ab- Schaffung“, besonders von zum Religionsdienste unbedingt notwendigen Personen wie Schächter, Schulsinger, Kinderlehrer, »Zehngebot-Schreiber“, wodurch sie in der Ausübung ihrer Religion gestört würden. Ferner über die Entziehung ihrer vielen seit unvordenklichen Zeiten bestehenden Rechte und Freiheiten, namentlich über die Beschränkung ihrer Erwerbsmöglichkeiten. Verzweiflung sprach aus Erklärungen wie diesen: ״das Verbot des Schankes und der eingeschränkte Nahrungserwerb, heisst soviel als das Leben selbst nehmen“. Sie protestierten ferner gegen die Belastung mit den verschiedenen in anderen österreichischen Erbländern ungewöhnlichen und gegen die landesfürstliche Willensmeinung verstossenden Nebenabgaben. Hierbei wiesen die Juden zu besserer Verteidigung ihrer rechtlichen Ansprüche und zur Abwehr der ihnen zugedachten Unterdrückung auf das Judenpatent hin und erklärten ganz folgerichtig: ״Bei diesen Umstanden müsste denn die Bukowinaer Judenschaft unter allen kk. Untertanen die unglücklichste und von der allerhöchsten Gnade ausgeschlossen sein, wenn ihr die in allen kk. Erbländern sämtliehen Juden verliehenen grössere Erwerbsfreiheit nicht zu statten kommen sollte.“ Schliesslich beklagten sie sich noch über ihre unwürdige Behandlung, wie über die Gesetzwidrigkeiten von Seiten Enzenbergs, hauptsächlich aber, über die Unterdrückung und das Verbot der Versammlungs- und Redefreiheit und der Beschwerdeführung an den Hof. Sie warfen die Frage ״zur allergerechtesten Beurteilung“ auf ,ob der von einem gekränkten Untertan zu seinem Monarchen genommene Rekurs ein solchem Verbrechen ist, welches Arrest und Konfiszierung verdient“, wie es eben der ersten bei Tismeniza in Galizien ab gefangenen Juden-Deputation ergangen sei.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.