Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 154 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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154 Die Vertreibung der Juden usw. kurzen Frist — zu erlernen hatten. Ebenso sollte die Einfuhr jüdischer Bücher aus dem Auslande eingestellt und solche nur in dazu bestimmten Druckereien unter Zensur gedruckt und verlegt werden. Ihre Kinder mussten in die Volksschulen geschickt werden. In den grösseren Städten waren sie berechtigt, sie höhere Schulen besuchen zu lassen. Während also dieses Handbillet ihnen mit der einen Hand ihre nationalen und religiös-kulturellen Rechte durch die Untersagung des Gebrauches ihrer Sprache ״ihre unvermerkte Beseitigung ihrer Nationalsprache״ und durch das Einfuhrverbot bezüglich jüdischer Bücher nahm und sie zu Gliedern eines fremden Kulturkreises stempelte, wurden ihnen auch die Erwerbsmöglichkeiten abgeschnitten. Früher hatten sie das uneingeschränkte Recht Güter zu pachten und sie durch Christen bearbeiten zu lassen. Jetzt jedoch nur bei Selbstbearbeitung oder durch jüdische Arbeiter. Es brachte somit dieses Handbildet den Juden in der Bukowina nichts Neues, aber auch nichts Gutes, sondern einzig und allein Verminderung ihrer Rechte und Beeinträchtigung ihrer Freiheiten. Der Zweck war nach den einleitenden Worten dieses Handbillets ״damit sie von dem ihnen so eigenen Wucher und betrügerischen Handel abgeleitet werden1.״) Die sich immer weiter ausdehnende Anwendung dieses Handbillets zur Erweiterung der Rechte und Verbesserung der Lage der Juden in den west-österreichischen Erbländern auch auf die rechtlich viel besser gestellten (und dadurch in ihren Rechten nur verkürzt werdenden Juden in der Bukowina) verkürzte nur die Rechte dieser letzgenannten. Es handelte sich also um einen vom Hofkriegs-Rat mit voller Absicht vorbereiteten und geführten Schlag von weittragenden Folgen für die Juden in der Bukowina: Auf diese Weise wollte man umso sicherer zu dem Endziele, der Verminderung der ״alten Juden״ gelangen. Schon wenige Tage nach dem Erlass dieses Handbillets durch den Kaiser ordnete der Hofkriegsrat seine Geltung und Geraon Wolf, Judentaufen in Oesterreich S. 206—209 ist das Handbillet im Wortlaut wiedergegeben, Beilage Nr. XVI.