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Jeschurun · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 155

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 155 (sequence 35)
Language
German
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Die Vertreibung der Juden usw. 155 Durchführung in der Bukowina an und beauftragte gleichzeitig die Bukowiuaer Militär-Administration, durch eine ordentliche Kommissions-Beratung ein Gutachten zu erstatten, wie die Juden in der Bukowina״ zu nützlichen Gliedern“ zu machen seien, parallel damit aber und unabhängig davon die ״unnützen und schädlichen Betteljuden abzuschaffen.1״) Die auf Grund dieses Hofkriegsrat-Reskriptes im Monate Juli zu Czernowitz zusammengetretene Kommission erklärte daraufhin, die Bukowina sei infolge ihrer Lage und ihrer Produkte auf den Handel angewiesen und da dieser ״fast bloss allein von Juden betrieben“ werde, so erweise sich die Notwendigkeit von selbst, diese im Distrikte soviel als möglich zu tolerieren. Doch sollte die vom Handel sich ernährende Judenschaft ihrer nützlichen Verwendung halber und um nicht das Verderben des ländlichen Volksteiles zu werden in die ansehnlicheren Ortschaften, wie Czernowitz, Suczawa, Sereth, Kimpolung, Kapokodrului und Zastawna zusammengezogen und auf solche Art ihre jetzige Zerstreuung über das ganze Land aufgehoben werden. Nur den dem Ackerbau sich widmenden Juden sollte auch fernerhin der Aufenthalt und das Wohnen auf dem Lande gestattet sein. Hinsichtlich des 2. Punktes, der ״abzuschaffenden Betteljuden“, beschloss die Kommission, alle seit 1769 in die Bukowina ״heimlich eingeschlichenen“ Juden, mit Ausnahme der Wohlhabenderen, von denen man ״sich eine nützliche Verwendung״ versprechen könne, sollten abgeschafft werden, wie überhaupt ״Betteljuden״, d. h. — ganz im Sinne Enzenbergs — auch die, die schon vor 1769 hier ansässig gewesen waren, nicht geduldet werden sollten. Enzenberg prägte nämlich den Ausdruck ״Betteljuden“, um die vom Hofkriegsrat statuierte Unterscheidung zwischen ״neuen“ und ״alten“ Juden zu verwischen und so mehr Juden abschaffen zu können. Nun übernahm zwar der Hofkriegsrat diese Wendung, aber nicht generell, sondern unter Einführung eines ״anni discretionis“: Die Scheide sollte das Jahr 17 69 5) HER*Reskript v. 80 5 1781 an galiz. Gen. Kom. zu Lemberg; Gen. Kom. am 16 6 1781 an Enzenberg, vgl. Zieglauer a. a. O. V. 13.

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