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Jeschurun · 1928-03-01 · Heft 3-4 (März 1928) · p. Seite 153

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 3-4 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 153 (sequence 33)
Language
German
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Die Vertreibung der Juden usw. 153 Die Vertreibung der Juden aus der Bukowina. Von Dr. Samuel Josef Schulsolm• (Schluss.) Waren scheinbar durch die ״Systemisierung* der Bukowina die ״alten Juden“ der Bukowina von den Anschlägen der Hofkriegsrats-Kommission von April 1780 verschont geblieben und nur die ״neuen Juden״ vom harten Schicksal der Verbannung betroffen, so sollte es sich bald zeigen, dass der Hofkriegsrat seine Pläne, die Verminderung der alten Juden, doch nicht aufgegeben, sondern nur seine Taktik den Juden gegenüber geändert habe. Hierfür kam ihm das kaiserliche Handschreiben Josefs II. an den Kanzler Grafen Blümegen von 13. 5. 1781, ״die Juden dem Staate nützlicher zu machen״, sehr zustatten. Unter dem Scheine der Umwandlung und Heranbildung der Juden ״zu nützlichen Bürgern״ wollte der Hofkriegsrat nur seine eigentliehen Absichten verwirklichen. Mit der immer stärkeren Durchführung dieses Handbillets, das eine erhebliche Beeinträchtigung der bisherigen Lebensweise der jüdischen Bevölkerung der Bukowina bedeutete, auch auf die Bukowina war der Todesstoss gegen die Juden in der Bukowina gefuhrt. Den Juden, die bis dahin das Recht hatten, Gründe zu pachten und Handwerker zu sein und gar keine unterscheidende oder bedrückende Kennzeichen zu tragen verpflichtet waren, brachte dieses Handbillet und seine einzelnen Bestimmungen nicht nur keine Erweiterung und Vermehrung ihrer Erwerbsmöglichkeiten oder Erschliessung neuer Berufswege, sondern im Gegenteil eher Beschränkungen, auch der elementarsten Rechte, ja es raubte ihnen geradezu ihre Eigenart, nationale Sprache und Kultur. Sie sollten jetzt mit der einzigen Ausnahme: beim Gottesdienst sich der hebräischen oder deutsch-jüdischen Sprache bei keiner Handlung bedienen, etwa vor Gericht oder bei sonstigen Verbindlichkeiten, sondern nur der ״gerichtsüblichen״, d. h. der deutschen, die sie binnen 3 Jahren — also einer ausserordentlich 3

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