Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 98)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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98 Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht wirrt hat, obwohl sie redliche Menschen sind und in gutem Glauben aussagten, aber jener hat sie verwirrt, oder wenn ihm aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung hervorzugehen scheint, dass dort andere, versteckte Dinge vorliegen, die sie nicht aufdecken wollen, in allen diesen und ähnlichen Fällen ist es ihm verboten, die Sache zu entscheiden, vielmehr muss er sich ihr entziehen und es möge derjenige entscheiden, dessen Gewissen in dieser Sache beruhigt ist. Denn das sind Angelegenheiten, die dem Gewissen überantwortet sind, wie die Schrift sagt: Denn das Recht ist Gottes Sache״. (Vgl. Hag. Maim. z. St.) Die Entscheidng des Maimonides wird wörtlich übernommen von Choschen ham. 15, 3, und es wird noch dort hinzugefügt: ,Wenn Rosch die sichere Vermutung hatte, dass es sich um eine betrügerische Sache handelt, dann gab er dem Beklagten ein Schriftstück, dass niemand sich mit dem Prozes befassen dürfe. Für welchen Fall gilt das? Wenn der Kläger ein Betrüger ist. Aber wenn der Beklagte ein Betrüger ist, dann darf der Richter sich der Sache nicht entziehen, damit nicht der Betrüger im Vorteil sei. Vielmehr forsche er und untersuche er auf das eingehendste, um den Betrug zu nichte zu machen, und wenn es ihm nach seinem Ermessen sicher scheint, dass er schuldig ist, dann verurteile er ihn, wofern er der zur Zeit anerkannte und hervorragende Richter ist (בדורו rm מומחה). So sehen wir, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, durch Kautelen gegen Missbrauch geschützt im jüdischen Recht den ihm gebührenden Platz einnimmt. Bemerkenswert ist, dass, während das moderne Recht dem Strafrichter eine umfassendere Beweiswürdigung einräumt als dem Zivilrichter, das jüdische Recht umgekehrt dem Zivilrichter die volle, dem Strafrichter jedoch eine nur eingeschränkte Beweiswürdigung zuerkennt: Es gewährt ihm in praxi dieses Recht, wenn es zum Schutze des Angeklagten Anwendung findet, versagt es ihm jedoch, wenn es dem Angeklagten zum Schaden gereichen wrürde.