Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 97 (sequence 97)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Die BeweiswürdiguDg im jüdischen Recht 97 entzogen ist. Dass nun von dieser Vollmacht in ausgedehntem Masse Gebrauch gemacht wurde, und dass hierdurch das Prozessverfahren vor Verknöcherung und Antiquierung geschützt wurde, braucht für den Kenner nicht erst gesagt zu werden.״ Im Zivilrecht ist der richterlichen Beweiswürdigung ein weiter Spielraum gewährt. Zahlreich sind die Fälle, bei denen ״ שודא דדייניdas Ermessen der Richter״ zu entscheiden hat (Ketubot 94 a), z. B. wenn zwei Kaufurkunden produziert werden, die auf denselben Tag lauten (Ketubot 94 a, Choschen ham. 240. 3), wenn ein Erblasser, ohne nähere Bezeichnung, den Tobias zum Erben eingesetzt hat uud zwei dieses Namens sich melden (Ketubot 85b, Cb. ham. 253. 29), oder wenn jemand aus der Hinterlassenschaft eines plötzlich Verstorbenen ein angebliches Depositum einklagt (Ketubot 85 b). Die kodifizierte Halacha bestimmt daher: ״Der Richter hat im Zivilprozess nach der Sachläge, die er für richtig hält und von deren Wahrheit er überzeugt ist, zu entscheiden, obwohl keine formgerechten Beweise vorliegen“ (Ch. ham. 15. 5). Es wird allerdings hinzugefügt, dass, da Missbrauch getrieben worden sei, diese Bestimmung Ein- Schränkungen unterliege. Die Pflicht der freien Beweiswürdigung wird von Maimonides auf Grund der Quellen folgendermassen kodifiziert (Hü. Sanh. 24, 3): ״Aus welchem Satze geht hervor, dass ein Richter, der da erkennt, dass der Rechtsfall ein betrügerischer ist, nicht sagen darf: Da doch die Zeugen es bezeugen, will ich das Urteil daraufhin fällen, möge die Kette auf dem Halse der Zeugen lasten? Weil geschrieben steht: Von einer lügenhaften Sache halte dich fern. Wie soll er verfahren? Er forsche und untersuche auf das eingehendste, wie man bei Kriminalfällen forscht und untersucht, und wenn es ihm dann scheint, dass kein Betrug dabei ist, dann entscheide er auf Grund des Zeugnisses. Aber wenn er Bedenken im Herzen hat, es könnte Betrug dabei sein, oder wenn sein Gewissen nicht den Worten der Zeugen vertrauen kann, obwohl er sie nicht als untauglich^ zu erklären vermag, oder sein Gewissen zu der Meinung neigt, der Kläger sei ein Betrüger oder ein Hinterlistiger, der die Zeugen ver- 7