Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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96 Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht Gewissen. Nur dass es ihm nicht gestattet ist, die formalen Rechtsnormen zu verletzen und einen Freispruch zu fällen. Die Bestimmung ist keine positive urteilsbildende Norm. Vielmehr schreibt sie dem Richter vor, einen indirekten Weg einzuschlagen und, ohne ein Urteil zu fällen, die Verhandlung und Strafverfolgung aufzuheben, was in praxi gleichbedeutend ist mit der Freisprechung des Angeklagten1). 5. Dass der Grundsatz der richterlichen Beweiswürdigung im jüdischen Strafrecht keinen breiteren Raum einnimmt und dass nichts Näheres über seine Auswirkung und Entfaltung überliefert ist, hängt damit zusammen, dass das eigentliche Strafrecht in talmudischer Zeit nicht mehr in Geltung war und die peinliche Gerichtsbarkeit schon vier Jahrzehnte vor der Tempelzerstörung aufgehört hatte. (Sanh. 41 a). Anders das Zivilrecht, das immer im Zusammenhang mit dem Leben und der Wirklichkeit hlieb. Die Auffassung des Judentums von der Handhabung des überlieferten Rechts kann nicht treffender charakterisiert werden als mit den Worten Israel Hildesheimers in seiner Abhandlung ״Das biblisch-talmudische Recht״. (Rabb. Dr. Israel Hildesheimer. Gesammelte Aufsätze, herausgegeben von Dr. Meier Hildesheimer. Frankfurt a. M. 1923). Es heisst dort (S. 30): Die der Individualität des jüdischen Stammes entsprechende Gesetzgebung ist das biblisch-talmudische Recht, der דיין תורה, dessen Grundprinzipien vom All weisen für ewige Zeiten festgestellt wurden, während aber nichtsdestoweniger dem obersten Gerichtshöfe, teilweise auch anderen allgemein anerkannten Richtern ... die Vollmacht erteilt wurde, den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Es gilt dies namentlich für Zivilprozesse, . . . schon deshalb, weil die Kriminal-Gerichtsbarkeit seit dem Aussterben der סמוכים, der offiziell Ordinierten, der Botmässigkeit der Richter der Diaspora 0 Die Frage der Beweiswürdigung bei עדים זוממים bleibt einer späteren Darlegung Vorbehalten.