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Jeschurun · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 95

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 95 (sequence 95)
Language
German
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Die Beweis-würdigung im jüdischen Recht 95 Falsches ausgesagt. Da wollte der Vater ihn zurückführen. Aber dieser sagte: Vater, willst du, dass durch deine Hand Heil über Israel komme, dann mache mich zu einer Schwelle.“ (1(כאסקופה. Diese talmudischen Berichte liefern zwar einen Beleg für die Bestimmung, dass Zeugen nach abgeschlossener Ausforschung ihre Aussage nicht mehr widerrufen können. Aber es kann aus ihnen nicht gefolgert werden, dass das Recht und die Pflicht der freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich ausgeschlossen war. Denn es handelt sich hier um einen Vorgang, der sich nicht während der Verhandlung, sondern nach ergangenem Urteil auf dem Wege zum Richtplatz'ereignete. Ueherdies wird der Fall offensichtlich als ein ausserordentlicher, mit zeitliehen und persönlichen Umständen in Verbindung stehender überliefert. Die Frage, wie es um die freie richterliche Beweiswürdigung steht, wenn dem Gerichtshof die belastende formgerechte Aussage des Zeugenpaares unglaubwürdig erscheint, findet ihre Lösung in einer Bestimmung, die auf indirektem Wege dem Grundsatz der Beweiswürdigung Eingang in die Gerichtshalle gewährt, um ein Fehlurteil zu verhindern. Diese Bestimmung (Schebuot 30 b) lautet: ״Aus welchem Satze geht hervor, dass ein Richter, der da erkennt, dass der Rechtsfall ein betrüge• rischer ist, nicht sagen darf: da doch die Zeugen es bezeugen, will ich das Urteil daraufhin fällen, möge die Kette auf dem Halse der Zeugen lasten? Weil geschrieben steht: סדבר שקר תרחק Von einer lügenhaften Sache halte dich fern“. (Ex. 23, 7) 2). Das Gericht hat also das Recht und die Pflicht, wenn nach seiner Ueberzeugung die Zeugenaussage falsch ist, sich eines Urteiles zu enthalten. Es hat unbeschadet aller Bestimmungen, nach denen der Angeklagte zu verurteilen wäre, das Recht und die Pflicht der freien Beweiswürdigung und hat in diesem Falle nicht der formalen Rechtsnorm zu folgen, sondern allein seinem J) Die Bedeutung von אסקופה ist hier nicht sicher. Das Wort wird von einigen auf das griechische scopos ״Ziel“ zurückgeführt. Vgl. die Lexika. *} Vgl. den Pentateuchkommentar des Raschbam z. St.

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