Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 93)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht 93 heranzuziehen: Das Gericht hat das Zeugenpaar hinsichtlich bestimmter Haupt- und beliebiger Nebendinge zu inquirieren (Mischna Sanhedrin 40 a). Ergibt sich dabei irgendein Widerspruch und sei es auch in irgend welchen nebensächlichen Angaben z4 B. welche Form die Früchte eines Baumes des Tatortes hatten1), so steht es dem Richter nicht frei, diesen Widerspruch als unerheblich zu erachten, vielmehr macht derselbe die ganze Zeugenaussage automatisch hinfällig. Oder: Wenn der von zwei Zeugen übereinstimmend gemachten Aussage über einen Vorgang von einem anderen Zeugenpaar übereinstimmend widersprochen wird, so ist dem Richter eine Würdigung, welchem der beiden Zeugenpaare Glauben zu schenken sei, entzogen. Vielmehr heben die Aussagen der beiden Zeugenpaare einander automatisch auf, so dass kein Schuldbeweis erbracht ist und eine Verurteilung nicht erfolgen kann. Die Beispiele brauchen nicht gehäuft zu werden: Nicht die freie Beweiswürdigung des Richters, sondern nur die formgerechte Aussage eines formgerechten Zeugenpaares kann einen Schuldspruch herbeifuhren. Die Tendenz aller dieser Beweisbestimmungen des Strafrechts geht, wie der Talmud hervorhebt (Makkot 7 a), dahin, die Möglichkeit einer Verurteilung auf das denkbar geringste Mass einzuschränken oder gar völlig auszuschliessen. Im Gegensatz zur modernen Rechtsprechung entzieht das jüdische Strafrecht dem Richter durch eine Bindung an formale Bestimmungen das Recht der freien Beweiswürdigung, wo diese zu einem Schuldspruch führen würde. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Prinzip ist ein Prinzip weitgehendster Vorsicht und Milde. Wie ist es nun aber, wenn es sich um ein Zeugnis handelt, dessen richterliche Würdigung zugunsten des Angeklagten 1J Die genaue Angabe der Zeit war einer der wichtigsten Hauptfragen. Doch machten Widersprüche in der Zeitangabe, die auf einem naheliegenden und auszugleichenden Irrtum beruhten, die Aussage nicht ungültig. Mischna Sanh. 40a sagt darüber: ״Sagt der eine Zeuge: am zweiten des Monats, der andere aber: am dritten, so ist ihr Zeugnis gültig, denn der eine wusste, dass es ein Schaltmonat war, der andere aber nicht. Sagt jedoch der eine: am dritten, der andere aber: am fünften, so ist ihr Zeugnis ungültig“ usw.