Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 92

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 92 (sequence 92)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2292929-2293057-2293059--09603-2302890
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

92 Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht sagt zu ihnen (den Belastungzeugen): Vielleicht habt ihr gesehn, dass jemand einem andern an einen verlassenen Ort nach eilte, ihr seid hinterdrein geeilt und ihr fandet ein Schwert in seiner Hand, es triefte von Blut und der Ermordete lag in Zuckungen. Wenn ihr das sähet, dann habt ihr nichts gesehen. In einer Baraita (Mechilta zu Ex. 23. 7) heisst es: Es spricht R. Simon ben Schetach: Ich will nicht die Tröstung erleben, wenn ich nicht sah, wie jemand einem andern an einen verlassenen Ort nacheilte, ich lief hinterdrein und sah ein Schwert in seiner Hand, es triefte von Blut und der Ermordete lag in Zuckungen. Da sagte ich zu jenem: Frevler, wer hat diesen ermordet? Entweder ich oder du. Aber was kann ich tun? Dein Blut ist nicht in meine Gewalt gegeben, denn die Tora sagt: Auf Aussage zweier Zeugen soll der Todeswürdige sterben. Er, der die Gedanken kennt, wird Vergeltung über an dem, der einen Menschen ermordet hat. Und wie berichtet wird, kaum hatten sie sich von dort entfernt, als eine Schlange kam, ihn biss und er starb.״ Es bedarf keines weiteren Beleges: Im talmudischen Strafrecht hat für einen Schuldspruch lediglich die Aussage zweier Zeugen Geltung *) und die Innehaltung dieses formalen Grund- Satzes wird bis in die äusserste Konsequenz durchgeführt. Wie die Aussage eines einzelnen Zeugen im Strafprozess nicht durch die freie Beweiswürdigung des Richters zu einem Schuldbeweis erhoben werden kann, so gilt mutatis mutandis das Nämliche von der Aussage eines Zeugenpaares: Das Gericht darf den Schuldbeweis nicht als erbracht ansehen, wenn ihm die belastende Aussage eines Zeugenpaares glaubwürdig erscheint, sondern erst dann, wenn derselbe ein formgerechter d. h. den vorgeschriebenen Beweisbestimmungen entsprechender ist. Eine Aufzählung sämtlicher Beweisbestimmungen würde den Rahmen dieser Darlegungen überschreiten. Es genügt einige Beispiele ג) Unberührt hiervon bleibt die Verordnung, dass die Gesellschaft vor ferneren Untaten eines nicht formgereeht überführten Mörders durch dessen Einkerkerung geschützt wurde (Sanh. 81 b).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.