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Jeschurun · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 91

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 91 (sequence 91)
Language
German
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Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht 91 Die Tora schaltet also durch ein ausdrückliches Verbot zu Gunsten des Angeklagten die freie Be weis Würdigung völlig aus und bindet den Richter an eine formale Rechtsnorm. Wie verhält es sich aber mit dem positiven Teil der Vorschrift, nach welchem die Aussage zweier Zeugen Geltung hat? Wie ist es, wenn dem Richter die von zwei formgerecht inquirierten Belastungszeugen gemachte übereinstimmende und unwidersprochene Aussage unglaubwürdig erscheint, wenn er nicht im Zweifel darüber ist, das3 die Aussage (1 Kön. 21,13), Nabot habe Gott und den König gelästert, eine Lüge ist? Muss er da den Angeschuldigten gegen Gewissen und Ueberzeugung verurteilen oder darf er sich über die formale Rechtsbestimmung hinwegsetzen und ihn freisprechen? Hierauf kann geantwortet werden, dass die Schrift von einem solchen Fall nicht spricht, ebenso wenig wie sie z. B. davon spricht, ob ein Urteil Geltung hat und zu vollstrecken ist, wenn der Gerichtshof die Vorschrift: ״Es sollen die Richter sorgfältig untersuchen* (Deut. 19, 17) ausser acht gelassen und ein Todesurteil ausgesprochen hat. Die formgerechte Aussage zweier Zeugen hat nach dem schlichten Wortlaut der Schrift Geltung, und es ist aus ihr nicht zu ersehen, wie der Gerichtshof sich zu verhalten habe, wenn er die Aussage für unglaubwürdig hält, ob er dem formalen Recht oder seiner eignen Rechtsüberzeugung zu folgen habe. 3. Die Vorschriften der geschriebenen Tora finden ihre Erläuterung in der mündlichen Lehre, welche die Praxis und die Ausführungsbestimmungen der Schrift enthält. Wie steht es im talmudischen Strafrecht um den Grundsatz der freien Beweiswürdigung? Hinsichtlich der Bewertung der Aussage eines einzelnen Belastungszeugen oder eines Indizienbeweises genügt es, auf die markante Stelle Sanhedrin 37 b zu verweisen, die folgendermassen lautet: ״Es heisst in einer Baraita (Tosefta Sanh. VIII3): Was ist unter Indizien (מאומד) zu verstehen: Er (der Richter)

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