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Jeschurun · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 90

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 90 (sequence 90)
Language
German
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90 Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht Einem willkürlichen Subjektivismus oder gar einer Verletzung des Rechts wird dadurch vorzubeugen gesucht, dass׳ das Gericht verpflichtet ist, in einem schriftlich zu fixierenden und zuzustellenden Urteil die für die richterliche Ueberzeugung massgebend gewesenen Gründe darzulegen, so dass eine Nach- Prüfung der Beweis Würdigung und unter gewissen Voraussetzungen eine Umstossung des Urteils ermöglicht wird. Zwar kann trotz aller Kautelen der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung aus naheliegenden Gründen die schlimmsten Fehlurteile bewirken. Aber man ist darüber einig, dass ohne diese dem Richter eingeräumte prinzipielle Befugnis eine normale und lebendige Rechtsprechung unmöglich ist. Dies der moderne Standpunkt. Wie verhält sich da# jüdische Recht hierzu? Wir beginnen mit dem Strafrecht und befragen zuerst die Schrift und dann die Tradition. 2. Die fundamentale Beweisvorschrift der Tora lautet: ״E& darf nicht ein einzelner Zeuge gegen einen Mann auftreten in betreff einer Schuld oder einer Sünde bei irgend einem Vergehen, das er verübt haben könnte. Auf Aussage zweier Zeugen soll eine Sache Geltung haben“ (Deut. 19, 15). Diese Vorschrift, die sich in ähnlicher Fassung auch Deut. 17,6 und Num. 35,30 findet, hat einen negativen und einen positiven Teil. Der negative verbietet die Verurteilung auf Grund der Aussage eines einzelnen Zeugen, geschweige denn eines blossen Indizienbeweises; der positive wiederum statuiert, dass die Aussage zweier Zeugen entscheidend ist, vorausgesetzt dass, wie es an derselben Schriftstelle (Deut. 17,4, 19,18} heisst, durch eine sorgfältige Erforschung (ודרשת היטב) die Wahrheit der Aussage festgestellt ist. Die bestimmte und scharfe Hervorhebung, dass die Aussage eines einzelnen Zeugen ungültig ist, zielt darauf ab, dem Gericht eine Verurteilung zu verbieten, auch wenn ihm die Aussage des Zeugen noch so glaubwürdig erscheint, und wenn es noch so fest von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

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