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Jeschurun · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 89

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 89 (sequence 89)
Language
German
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Die Be weis Würdigung im jüdischen Recht 89 r©s Unterfangen, einen Batlan, einen bejahrten Frommen zu finden, der für geringes Entgelt die Obhut übernehmen würde? Uns will bedünken, dass Vertrauen jeden Eintretenden mehr zur Ehrfurcht erzieht, als Sicherheitsschlösser und Riegel. Erziehen wir lieber Jugend und Alter zu einer ernsten Liebe des Gotteshauses, dass sie dort ein Heimatgefühl empfinden, dass sie daran nicht Vorbeigehen mögen, ohne einzukehren, in seinem Schatten zu weilen, dort zu sinnen und zu träumen, zu lernen und zu singen; dass vor und nach dem Gottesdienst sich dort Gruppen zum Torastudium bilden, dass wer für einen Kranken in seinem Hause bangt, dorthin sich flüchtet mit seiner gottsuchenden Seele, dass die Stimme Jakobs stets gehört wird in seinen Zelten. Eines bitten wir von unseren Gemeinden, darum suchen wir nach, dass wir weilen dürfen im Hause Gottes alle Tage unsres Lebens, zu schauen die Lieblichkeit des Ewigen und uns zu erfreuen an Seiner Stätte. (Fortsetzung folgt.) Die Beweiswürdigung im jüdischen Recht. Von Rabb. Dr. S. Kaatz, Hindenburg O./S. Zu den Grundsätzen der modernen Rechtsprechung gehört die ״freie richterliche Beweiswürdigung.״ Dieser Ausdruck bedeutet: Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. ״Unmittelbare Wahrnehmungen und Eindrücke des Gerichts können bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, ohne dass die bezüglich der einzelnen Beweismittel gegebenen Vorschriften zu berücksichtigen sind.“ Hinsichtlich des Zivilprozesses ist auf § 286 Z. P. 0. zu verweisen: ״An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeiehneten Fällen gebunden“ (z. B. Urkundenbeweis).

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