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Jeschurun · 1928-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1928) · p. Seite 44

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Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
Seite 44 (sequence 44)
Language
German
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44 Die Vertreibung der Juden usw. diesen ״neuen“ können höchstens 12 Familien, die einen ansehn־ liehen Handel treiben und von gutem Leumund sind gegen einen Schutzbrief im Lande belassen werden, alle anderen ״neuen Juden“ müssen vertrieben werden, wobei sie eine Zeitfrisfc von 3 Monaten zur Abwickelung ihrer Geschäfte derart erhalten, dass sie die Dorfschaften nur an Christen oder den Grundherrn überlassen können, nicht aber an ״alte Juden“ oder selbe beizubehalten, hingegen dürfen sie Schank- und Brandweinhäuser auch an ״alte Juden“ weiter verpachten, aber nur dann wenn die christlichen Einwohner sie nicht schadlos halten. Die sögenannten ״fremden Juden“ sollten sonach ausser der Strafe der Verbannung auch noch ihr Vermögen verlieren, da ihnen das Recht über dieses nach ihrem Belieben zu verfügen geraubt wurde, indem sie gezwungen werden sollten, ihre Objekte zu veräussern, keineswegs aber mit der Freiheit der Veräusserung an jedermann, sondern mit der ausdrücklichen Beschränkung des Verkaufes nur an Christen. Nicht viel besser lauteten die Beschlüsse gegen die ״alten“ einheimischen Bukowiner Juden. Da man keinen Rechtspunkt hatte, auch sie zu vertreiben, suchte man sie durch andere Mittel zur freiwilligen Räumung des Landes zu zwingen, oder wenigstens Anhaltspunkte für die zwangsweise Vertreibung zu finden. Als erstes praktisches Mittel kam hier die möglichst hohe Be- Steuerung in Betracht. Doch sollte die Bukowiner Administration schärfstens darüber wachen, dass die Juden diese horrenden Steuern von den anderen, den konsumierenden Distriktseinwohnern nicht wieder ״hereinbringen.“ Mit anderen Worten, es mussten ihnen die Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen durch Beschränkungen im Handel und Gewerbe besonders aber in den Pachtungen genommen werden. Nach dieser neuen Steuerschraube1) sollte ein jüdischer Familienvater, verheiratet oder Witwer, statt der jetzt üblichen 12.40 fl von nun an 26. fl. 55 xr jährlich entrichten, ledige Juden und Knechte statt 5 fl - 10 fl bezahlen. Diese Steuersätze stellen sich zwei bis vier- 0 Kommissions-Protokoll vom 4. 4. 1780, Abschnitt (§) 8, Punkt 20 Polek Josef II. 67; Jahrbuch des Bukowina-Landes*Museums III 90.

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