Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1928)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 17 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Von der Wurzel usw. 17 historischen Wesensbestimmung, erst recht von ihrer normativen Verwertung. Diese Subjektivität aber schliesst eine autoritäre Bindung des Glaubens offensichtlich aus. Auch wo die Loslösung von dem alten Autoritätsprinzip den Inhalt des Glaubens ungeändert lässt, wird doch sein Geltungscharakter ein wesentlich anderer. Nicht nur die Anerkennung der inhaltlichen Wahrheit der Glaubensprinzipien, sondern auch die Bejahung ihres jüdischen Charakters wird Sache der persönlichen Einsicht und religiösen Ueberzeugung“ 1). Wenn Guttmann dann weiter fortfährt, dass jene Subjektivität keine Angst vor Willkür und individuellem Belieben zu erzeugen braucht, so lässt sich über diese an sich wieder ״subjektive״ Auffassung nicht streiten, zumal er in dieser Hoffnung auf das Kriterium der Wesensbestimmung durch eine sogenannte einheitliche religiöse Grundüberzeugung sich mit den Theologen des modernen Protestantismus begegnet. Uns mag es genügen, dass diese in Präzisierung und solider Wissenschaftlicher Behandlung jüdisch־religionsphilosophischer Probleme bewährte Persönlichkeit es klipp und klar ausspricht, dass ״die Konsequenzen, die sich aus der Aufgabe des alten supranaturalistischen Offenbarungsbegriffes ergeben, im Judentum grundsätzlieh genau die gleichen sind wie in den christlichen Barchen2״). * * ־־ * Mit dem Dogma des supranaturalistischen Offenbarungsbegriffs steht und fällt das Judentum. Das Judentum ist uns wahrlich nicht nur Gesetzesreligion. Gegen diese Behauptung, die man den Vorkämpfern für das thoratreue Judentum untergeschoben, legen sie lauten Protest ein. Aber wie das Wesen des Judentums gegenüber der paulinischen antinomistischen Ein- Stellung richtig bestimmt werden kann, wenn das Religionsgesetz als göttliche Verpflichtung ausgeschaltet wird, ist uns unerfindlieh. Das Religionsgesetz sinkt zum Stammesgebrauch herab, zu Superstition und zu Rudimenten ursprünglicher Tabuvor- Stellungen, wenn es sich nicht aus der Verpflichtung herleiten darf, 1) a. a. O. S. 254 f. 2) a. a. O. S. 252 f. 2