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Jeschurun · 1927-11-01 · Heft 11-12 (November 1927) · p. Seite 712

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Journal
Jeschurun
Volume
14 (1927)
Issue
Heft 11-12 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
Seite 712 (sequence 130)
Language
German
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712 Replik SammluDg sind, die an zwei Stellen in die übrigen Rsp. hineingeraten waren“. In diesem Sinne sprach ich auch von einer ״Identität“. Nicht etwa einer solchen des Wortlautes oder des Inhaltes; in dieser Beziehung^ mag völlige Gleichheit der Rsp. vorhanden sein. Wohl aber einer Identität gewissermassen des Ortes, die nur dann möglich ist, wenn die Rsp. nur so, wie sie vor uns liegen, auf einzelnen Blättern, an diese Stelle geraten sein können, nicht aber, wenn dies nur durch Abschreiben aus einer anderen Sammlung erklärt werden kann. Ob hier also eine ״leere Redensart“ vorliegt, überlasse ich dem Urteil des Lesers. Aber selbst zugegeben, dass Alb. aus Liste II und III keinen Beweis erbringen wollte, bleibt doch immer noch Liste I, die selbst nach Ch. Alb. dazu bestimmt war, starke Anlehnungen an Itt. nachzuweisen. Nun scheiden aber von den dort genannten 86 Parallelen 17 aus, weil ich für sie eine andere Quelle nachgewiesen habe und die verbleibenden 19 (unter im ganzen 852) Rsp. können, selbst wenn sie — was wir ebenfalls leugnen, aber weil von C11. Alb. angegriffen, zunächst konzedieren wollen — beweisend wären, nicht als ausreichend angesehen werden. Freilich könnte eingewandt werden, dass wir ja nur einen kleinen Teil von Itt. kennen und hätten wir alles, so wäre der Doppelrsp. erheblich viele mehr. Aber wie aus einer Vergleichung der Alb.’schen Liste I mit meiner Liste VII (S. 545) hervorgeht, fehlt selbst aus dem uns bekannten Itt. gerade in den Teilen, die auch ST» enthält, eine verhältnismässig grosse Zahl von Rsp. Wäre uns nun ganz Itt. bekannt, so wäre zweifellos die Divergenz noch viel grösser, und dann wäre es noch offensichtlicher, dass ST. nicht ausschliesslich Itt. kopiert haben könne. — Wenn demnach die Richtigkeit meiner Auslegung von Alb.’s Aufsatz aus dessen Wortlaut nacbgewiesen ist, dann entfallen auch alle Angriffe, die Ch. Alb. infolge seiner unrichtigen Deutung in mehr oder weniger aggressiver Form gegen mich gerichtet hat. Insbesondere bleiben meine aus den drei Listen gezogenen Schlussfolgerungen zu recht bestehen. Im Weiteren wirft mir Ch. Alb. vor, dass derselbe Grund, aus dem heraus ich ST. 111,114 und 116 als aus Itt. entlehnt bezeichnet habe, auch auf andere Nrr. Anwendung finden müsse. Obgleich dieser Teil seiner Polemik persönlich verletzende Spitzen trägt, hat Ch. Alb. doch nicht den Unterschied erkannt. Ich spreche ja nur von Rsp. der G a o n e n. Dass die von ihm aufgezählten Rsp., da sie sämtlich namens RJB. überliefert werden13, aus Itt. stammen müssen, ist eine Binsenwahrheit, die zu beweisen es nicht des Aufwandes so vieler Worte bedurfte, die Ch. Alb. darauf verwandte. Von den von mir hervorgehobenen Rsp. (111 usw.) aber habe ich bewiesen, dass sie, obgleich Grsp., doch unbedingt aus Itt. stammen müssen (Gründe siehe dort). Dass aber Itt. an sich von ST. benutzt wurde, habe ich in meiner Behandlung des Ms. Alm. (S. 525 ״auch aus anderen Büchern“) ausdrücklich festgestellt; dieses Ms. aber war (s. S. 546) Vorlage für ST. Nur will ich nicht gelten 13) Nr. 117 unterscheidet sich von anderen Entscheidungen des Nagid enthaltenden Nrr. dadurch, dass hier nur die Worte stehen: ורן הורת הנגיד ז״ל. Sie erwecken den Eindruck, dass sie Zusatz des Schreibers oder Benutzers sind. Daher kann diese Nr. zum Beweise nicht herangezogen werden. Dennoch dürfte es aus Itt. stammen, da für die es umgebenden Nrr '14/115 derselbe Nachweis bereits (S. 589) erbracht worden ist und für 118 (Anm. 14) werden 8011.

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