Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1927)
- Date
- 1927-09-01
- Page
- Seite 568 (sequence 120)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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668 Die Schacht frage usw. behindert wird, muss die Entblutung verzögert werden. Aus derartigen Versuchen lassen sich keine bindenden Schlüsse über die Geschwindigkeit der Grosshirnlähmung beim Schächten in normaler Schächtlagerung anstellen“ (Magnus1). In gleichem Sinne ist zu berücksichtigen, dass das unwillkürliche Sträuben des bewusslosen Tieres gegen die Fesseln eine schnellere Ausblutung bewirkt. (T e r e g 2). Im übrigen stehen den Ergebnissen der Versuche Kleins die von Prof. Tereg3) diametral gegenüber, der selbst an nicht gefesselten Tieren feststellte, dass keines den Versuch machte, sich bis auf die Füsse zu erheben, geschweige denn sich von der Lagerstätte fortzubewegen. In noch stärkerem Masse erschüttern jüngst vorgenommene Versuche des Schlachthofdirektors Dr. Basel4) die Klein sehen Versuche. An einer grösseren Zahl von Schlachttieren wurden nach dem Schächtschnitt — genau wie bei Klein — die Fesseln gelöst. Die Tiere zeigten zwar mehr oder weniger starke krampfartige Zuckungen, indessen — kein einziges Tier erhob sich! Vielleicht kann die Differenz zwischen den Versuchen Kleins einerseits sowie Teregs und Basels anderseits darauf beruhen, dass bei Tereg und Basel die Schächtung durch einen geübten Schächter mit geprüftem Messer regulär nach dem Ritus ausgeführt wurde. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist keine Gewähr dafür vorhanden, dass der Schnitt ebenso schmerzlos stattfindet, dass die Entblutung und Betäubung ebenso exakt eintritt. Darauf macht neuerdings wieder Bongert5) mit Nachdruck aufmerksam. Durch diese Feststellung wird übrigens auch zahlreichen tierärztlichen Gutachten gegen das Schächten der Boden entzogen, da in ihnen jeder Hinweis und Nachweis fehlt, dass J) Magnus, L,-V. Nr. 21 p. 14. 2) Tereg, L.-V. Nr. 27. •י) Tereg, L.-V. Nr. 28 p. 6. 4) Basel, L.-V. Nr. 2. b) Bongert, L.-V. Nr. 5.