Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1927)
- Date
- 1927-09-01
- Page
- Seite 553 (sequence 105)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Schächtfrage usw. 55 3 tung, dass das Schächten eine ״Tierquälerei“ sei? Es wird gesagt, dass 1. die Vorbereitungen qualvoll sind und — was von Verbesserungen vor geschlagen werden mag — qualvoll sein müssen. 2. Dass ferner mit dem Schachtschnitt keineswegs alsbald das Bewusstsein und Schmerzempfinden dauernd erlischt. (Eingabe des Münchener Tierschutzvereins 1926 S. 6). Es wird deswegen eine vorhergehende Betäubung des Tieres gefordert. Vor einer Kritik dieser Lehrsätze seien einige klärende Vorbemerkungen über ״ Betäubung“ vorausgeschickt. Unter ״Betäubung“ versteht man eine Ausschaltung des Bewusstseins oder der Schmerzempfindung. Man denkt dabei gemeinhin an die Narkose des Chirurgen und verlangt, dass die Betäubung vor sich geht ohne Anwendung blutiger Gewalt, ohne die Möglichkeit von Schmerzen oder Qualen bei der Prozedur der Betäubung selbst. In diesem Sinne kannindes auf dem Schlachtofe bei den gegenwärtig üblichen Methoden von ״Betäubung“ überhaupt keine Rede sein. Die Betäubung bei Schlachtvieh geschieht vielmehr im allgemeinen durch Zertrümmerung des Gehirns durch Schlag mit einem schweren Hammer oder durch Hineintreiben eines eisernen Bolzens in das Gehirn. Hier und dort wird auch Kugelschuss angewandt. Jedenfalls wird bei all diesen Methoden Gehirn und Hirnhaut verletzt, wodurch nach den religionsgesetzlichen Bestimmungen das Tier zum Genuss für Juden unbrauchbar wird (trepha). Ein etwa nachfolgender Schächtakt kann daran nichts mehr ändern. Daraus ergibt sich zunächst, dass jede staatsgesetzliche Verpflichtung zur vorherigen Betäubung des Schlachtviehs mittels der genannten Methoden praktisch einem Schächt verbot gleichkommt Man darf sich im übrigen durch das laute Lob, das die Schächtgegner den Betäubungsmethoden zollen, nicht über die Fehler der Methoden täuschen lassen.