Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1927)
- Date
- 1927-07-01
- Page
- Seite 346 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2292929-2293050-2293054--09130-2302414- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
846 Wesen und Wertung des Minhag in Israel seine palästinensische Eigenart zur Schau zu tragen; weil wir ' alle die Sitte des heiligen Landes als die höhere anerkennen (Pess. 51 a Toss. ד״ה כיון). Sonst aber hat kein Ort das Recht, § seinen Minhag als eine frommere, bessere Lebensform zu halten. |§ ״Wo man den Brauch hat, am Vormittag des Erew Pessach ig keine Arbeit zu tun, darf man keine Arbeit tun; wo man den I Brauch hat, Arbeit zu tun, soll man Arbeit tun.״ Die Min- J hagim sind völlig gleichwertig, obwohl der eine grössere Strenge | übt als der andre. § 32. Die freiwillige Gesetzgebung des Minhag hat eine nahe Verwandtschaft mit der in der Bibel vorgesehnen freiwilligen Selbstgesetzgebung des Einzelnen, mit גדר und שבועה, mit Gelübde und Eid. Wir gehen hier auf die feine Unterscheidung dieser beiden Kategorien nicht ein; denn die grossen Erklärer subsumieren die freiwillige Uebemahme einer Mizwahandlung unter verschiedene Rubriken. ״Wer sagt: ich will früh aufstehen, diesen Perek oder diese Massecha lernen, der hat ein grosses Gelübde gelobt dem Gotte Israels“ sagt der Talmud Nedarim 8 a. Ob diese Worte besagen, ein solcher Vorsatz ist einem Eide gleich שנשבעץ על המצות (Ran und Ramban) oder ob die Weisen ihn als ein Gelübde angesehn wissen wollen (Rambam und Rosch), allerdings als uneigentliches (הוי כמו נדר (רמג״ם, vergleichbar dem Vorsatz etwas zur Zdokoh zu geben, das sei dahingestellt. Jedenfalls ist es gewiss, dass die Tora dem Menschen das Recht erteilt, ja als verdienstlich hingestellt hat, seine religiöse Gewissenhaftigkeit durch eignen Vorsatz und Entschluss zu steigern und zu mehren (Jore Dea 203, 6 und 7). § 33. Der Minhag ist mit solchem Vorsatz nicht völlig gleich; er ist schwächer an Kraft, sofern er nicht in aller Form ausdrücklich übernommen wird wie ein Neder; er ist stärker, weil ein Minhag auch alle Folgegescblechter bindet (Jore Dea 214,2), während ein Neder, eine grössere Gewissenhaftigkeit des Einzelnen, seine Kinder nicht verpflichtet (פרי חדש שם סעיף ד). Er ist schwächer, weil er nur durch Uebung Gesetz geworden ist und daher nicht der gleichen Strafe unterliegt wie