Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1927)
- Date
- 1927-07-01
- Page
- Seite 342 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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342 Wesen und Wertung des Minhag in Israel es einschränken auf solche Bäume, die eine einheitliche Ernte haben. Da sagt Rabbi Jochanan: Für den Zehnten vom Johannisbrotbaum richtet der Minhag sich nach Rabbi Nechemia. Resch Laki8ch macht nun gegen Rabbi Jochanan einen Einwand, den dieser schweigend hingenommen haben soll. Das bezweifelt dann der Talmud, denn Resch Lakisch sei mit seinem Einwand weit über das Ziel hinausgeschossen. ״Wohl ist' Rabbi Nechemia ein Einzelner gegen die Mehrheit, aber Rabbi -Jochanan redet doch nur von einen Minhag, wie kann Jtesch Lakisch ihm mit einem Issur kommen? Und wenn der Minhag, als ungesetzlich, auch nicht geduldet werden kann, es handelt sich aber doch um kein Torawort, das verletzt ist, sondern um rabbinisches. Also schliesst der Talmud: Rabbi Jochanan habe gewiss Resch Lakischs Einwand nicht angenommen, sondern der Minhag ist von ihm mit Reeht anerkannt. Die Gemara sagt also: eim ungesetzlicher Minhag kann nicht geduldet werden, aber wie kann man Toraverbot mit rabbinischem gleichsetzen? Das scheint zu besagen: nur gegen ״ein Toragesetz ist der Minhag ohnmächtig, gegen ein rabbinisches Gesetz aber vermag er bestehen zu bleiben. Diese ganze Stelle erhält aber durch den Rambam (siehe Hilch. Maasser Scheni I, 3. (ועייץ הראב״ד שם ועיץ עוד ד,לפ מעשר פ״א הל' ט') eine andere Beleuchtung. Der Minhag gelte nur für eine minderwertige Art des Johannisbrotbaums, wo im Gegensatz zu allen anderen Bäumen eine Maasserpflicht von Torawegen nicht besteht. Für diesen, so muss dann Rabbi Jochanan ver- -standen werden, sind die Weisen dann mit dem Minhag, als Stichtag die Fruchtreife zu wählen, einverstanden, gewissermassen haben sie für diesen nur von ihnen geforderten ausserordentlichen Zehnten auf den Stichtag einen entscheidenden Wert nicht gelegt. Nur deshalb konnte Rabbi Jochanan den Minhag sanktionieren. Aber keineswegs kann diese Stelle bedeuten, dass auch sonstwo der Minhag ein rabbinisches Gesetz aufheben könne. § 28. Ja noch mehr, die Grenzen des Minhag sind noch enger gezogen. Im Jerusch. Pess. IV, 1 heisst es: ״Die Fischer