Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1927)
- Date
- 1927-03-01
- Page
- Seite 185 (sequence 83)
- Language
- German
- Belongs to
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R. David Kohen ט sw. 185 die Befugnisse und die Rechte der Gemeinderabbiner in Italien regelte (s. Ibri Anoki, 1879, vgl. 29, 30, cf. L. Finkeistein, Jewish Self-Government in the Middle-Ages. New-York. 1924 p. 302). In dieser Verordnung können wir vielleicht auch die Ursache für die Veränderung in Rabbinertitel sehen, die wir seit der Mitte des XVI ten Jahrhunderts zu beobachten in der Lage sind. Der Rabbiner wurde früher »מרא דאתרא ,ראש ישיבו־, oder .מרביץ תורד und ähnlich genannt, niemals אב בית דין, seit dieser Zeit begegnen wir aber für den Ortsrabbiner diesem Titel. Es braucht wohl nicht erst betont zu werden, dass dieser Titel von dem gleichen in der talmudischen und gaonäischen Zeit völlig verschieden ist. Die Veränderung ist der Tendenz zuzuschreiben, dem Ortsrabbiner über die andern Rabbiner besondere Rechte und Privilegien einzuräumen. Zum Schlüsse sei noch auf die Lehrordnung der Schule in Padua und die Gesetze der Lehre (חקי התורה) hin gewiesen, die mit der Regelung des Rabbinats und Gestaltung des Erziehungswesens eng verbunden sind. Der verewigte Nathan Porges *) hat in seiner letzten Arbeit über Elia Capsali wertvolle Materialien zur inneren und äusseren Geschichte der Juden in Italien veröffentlicht, die weitere Ausblicke über manche Probleme der jüdischen Geschichte und Literatur berühren. Schon vor Jahren bei der Lektüre und beim Studium von MS. British Museum, Add. no 19971 kam mir der Gedanke, die von Elia Capsali genau beschriebene Lehrordnung auf der Schule in Padua mit den Gesetzen der Lehre (.חקי התורד) zu vergleichen. Letztere wurden zuerst von M. Güdemann in seinem Werke über das Erziehungswesen und die Kultur der Juden in Frankreich und Deutschland veröffentlicht* 2). Prof. Oort in Leiden hat den Text mit der Handschriffc verglichen und eine ansehnliche Reihe von Textverbesserungen vorgenommen3). Güdemann hat als die Heimat dieser Gesetze Frankreich erkannt. D. Kaufmann hat sich ebenfalls 1) vgl. REJ, 44 pp 20—41, 48 pp 15—35, 49, .28—60. 2) Wien 1880, pp 267—272, vgl. auch den Band über Italien, NoteVIII. ף MGWJ. XXIX. 428 fl. 6