Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 92)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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88 Zur Frage des TrenmiDgsprinzips Verbot von לפני עור keine Anwendung findet. Er betont, dass dies nur bei dem נכרי der Fall sei, wo לפני דלפני nicht angeht, nicht aber bei dem ישראל. Aber, verehrter Herr Kollege, eine Grenze muss es bei diesem לפני דלפני doch geben, es kann doch nicht bis ins Unendliche fortgesetzt werden. Wenn also die Geld* Zahlung לפני דלפני bedeutet, so muss doch zum mindestens der Empfänger direkt das לפני עור übertreten. Aber auch dies ist nicht der Fall; denn der Gemeindevorstand zahlt doch seinerseits wiederum nur Geld aus an die Beamten der Reformsynagoge oder an die Arbeiter, die sie reparieren. Wenn לפני דלפני immer anginge, gleichgiltig, wieviele Zwischenglieder vorhanden sind, dann würde man z. B. auch לפני עור übertreten, wenn man einem Gemeinde־ mitglied Geld borgt, das gerade zur Bezahlung der fälligen Gemeinde־ Steuer benötigt wird. Es wäre danach, wie ich schon früher bemerkte, auch verboten mit einem Juden, der nicht rituell lebt, Geschäfte zu machen, weil man ihm ממציא מעות לאסור Geld gibt, das er zum אסור verwenden kann. Zu solchen unmöglichen Konse־ quenzen gelangt man, wenn man das formale Prinzip auf die Spitze treibt. Es gereicht mir zur Genugtuung, dass in dem Artikel des Herrn Dr. Klein aus dem ערכות Prinzip wenigstens nicht die Austrittspflicht hergeleitet wird, wie dies von anderer Seite versucht wurde. Dass mit dem זכות für die anderen die Möglichkeit der Irreführung verbunden ist, dass die Zusammenarbeit mit Andersgesinnten Gefahren in sich birgt, gebe ich ohne weiteres zu. Aber der Austritt als Dogma birgt noch weit grössere Gefahren und widerspricht zudem dem Geist des Judentums. Gegenüber der Behauptung, dass die Orthodoxen ihre Steuern nur für erlaubte Zweeke bezahlen, betont Klein wiederum, dass ״in jedem für אסור Zwecke verausgabten Pfennig der Gesamtgemeinde ein Teil des Geldes der Gesetzestreaen mitenthalten ist״. Die Tatsache, dass rechnerisch die Steuern der Gesetzestreuen nur für erlaubte Institutionen verausgabt werden, hat nach Klein keine Bedeutung; denn ״die Satzungen sind massgebend.״ An anderer Stelle habe ich auf den ריטב״א ע״ז ס״ד ע״ב hingewiesen, der in Bezug auf ירושת הגר sagt: ואפשר דהכא הכל מודים דיש ברירה דאג ן