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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 595

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 595 (sequence 71)
Language
German
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Saadja Gaon u8w. 595 6. Wenn wir alle Argumente berücksichtigen, so dürfte die Vermutung gerechtfertigt sein, dass es sich bei dem Zwist zwischen dem Exilarchen und ß. Saadja ui^ diesen Prozess handelte, der kein eigentlicher Erbschaftsprozess war, sondern ein Prozess, der von Erben angestrengt wurde und ihre Erbschaft betraf, und dass der Exilarch, dem von den Erben des A. ein Zehntel der Erbschaft zugesichert wurde, die Entscheidung zu Gunsten der Erben fällte dergestalt, dass er alle Geschäfte als gemeinsam erklärte und dem Antrag der Kläger entsprach, während Saadja das in seinem Gutachten niedergelegte Urteil fällte, also einen vermittelnden Standpunkt einnahm und die Frage, ob die Sozietät sich auf alle Geschäfte erstreckt habe, nur zum Teil bejahte. Dass in seinem Gutachten die Parteien als A. und als B. bezeichnet sind, und nicht als Erben des A. und als B., hängt damit zusammen, dass es für den Tatbestand belanglos war, ob A. Kläger war oder seine Erben, und dass die Sammlungen der gaonäischen Rechtsgutachten nur Auszüge enthalten und überdies die Namen der Prozessgegner, da sie gleichgiltig sind, nicht nennen, sondern fingierte Namen dafür einsetzen. (Hildesheimer a. a. 0. S. 15). Es braucht nicht erst hervorgehoben zu werden, dass der auf Grund charakteristischer Analogien hier unternommene Versuch einer Identifizierung des im Berichte erwähnten und des in dem Gutachten ß. Saadjas behandelten Prozesses lediglich als Hypothese dargeboten wird, allerdings als eine Hypothese, die nach meiner Ueberzeugung einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit hat. Was das harte Urteil betrifft, das von den Geschichte- Schreibern über den Charakter des Exilarchen David ben Sakkai gefallt wird, 80 dürfte dies in jedem Falle ungerechtfertigt sein und einer Revision bedürfen.

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