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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 591

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 591 (sequence 67)
Language
German
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Saadja Graon usw. §91 perliche Tätigkeit erworben hast, fällt unter die Vertragsbestimmung... und gemäss unserer Vereinbarung gebührt der Gewinn uns beiden. Ferner erkläre ich, dass ich nur dann von dem bei dir befindlichem Gelde einem anderen auszuzahlen erlauben werde, wenn er für das Bestehen seiner Forderung Beweise beibringt, damit dn mir nicht Geld 4er Gesellschaft unterschlägst und es deinen Verwandten giebst.“ Das nun folgende Gutachten Saadjas, nach Aufbau und Gliederung ein architektonisches Meisterstück, zerfällt in acht Punkte. Es weist die Ansprüche, welche A. auf das gesamte Vermögen des B. erhob, als ungerechtfertigt zurück und erklärt ebenso den Standpunkt des B. als falsch, der dem A. den Gewinnanteil von fünf Zwölftel lediglich aus dem Stammk a p i a 1 von 5000 Denaren zuerkennen will. Es entscheidet aber insofern teilweise zu Gunsten des A., dass der Ertrag aus sämtlichen Geschäften, die B., sei es mit eignem, sei es mit fremdem Geld gemacht hat, in die Gesellschaftsmasse als Betriebskapital einzulegen, und dass der Gewinn daraus gemeinsam ist, da die Vertragsklausel, B. habe neben den 2000 Denaren noch das ״was ihm noch sonst bereit (יתהיא) sein wird“ hinzuzufügen, ihn dazu verpflichte. B. sei zwar berechtigt gewesen, auch mit dem Gelde Dritter Geschäfte zu machen, aber der ihm aus diesen Geschäften zufliessende Gewinn gehöre, obwohl er sein persönliches Eigentum bleibe, in das Gesellschaftskapital. 5. Ich gehe nun zu der Vergleichung dieses Gutachtens mit dem Rechtsfall über, der die Ursache der Entzweiung Saadjas und des -Exilarchen bildete. Die Aehnlichkeit besteht erstens in dem Streitobjekt, das in beiden Fällen ein bedeutendes ist und Geld und Grundstücke betrifft. Es handelt sich ferner auch in dem Gutachten um einen sehr komplizierten Fall, dessen Entscheidung von subjektiven Rechtsauffassungen und Interpretationen abhängt, die, so einleuchtend sie auch sein mögen, dennoch auch eine andere Auffassung und Auslegung nicht ausscbliessen. Aber wie bereits bemerkt, wäre diese Aehnlichkeit nicht ausreichend,־um aus ihr allein die Hypothese einer Identität

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