Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1926)
- Date
- 1926-11-01
- Page
- Seite 589 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Saadja Gaon uaw. 589 aus korrektes gewesen, wie ja auch die G a 0 n e n für die von ihnen erstatteten Gutachten Gaben zur Erhaltung ihres Amtes und ihrer Hochschule entgegennahmen. Hätte der Exilarch als Erb schichter einen bestimmten Prozentsatz der Erb• schaft empfangen, dann hätte doch der Vorwurf, der offensichtlieh zwischen den Zeilen zu lesen ist, keinen Sinn. Die Sache muss also anders gelegen haben und zwar vermutlich so, dass die Erben Partei waren und gemeinsam einen Prozess gegen jemanden führten, der ihnen die Erbschaft vorenthalten oder schmälern wollte. Es kann sich nur um einen Prozess gehandelt haben, bei dem die Erben als Partei dem Exilarchen ein Zehntel der Erbschaft, zusicherten und zahlten, also nicht um die Teilung eines Erbes, sondern wie Sefer hajochasin sagt, um einen דין, einen Prozess, den die Erben gegen einen Dritten anstrengten. Auf Grund dieser Merkmale will ich nun den Versuch machen, ein vorhandenes Gutachten R. Saadjas zu beleuchten, das Aehnlichkeiten mit dem in Frage Btehenden Rechtsfall aufweist. Es ist dies das jüngst von Dr. jur. Esriel Erich Hildesheimer unter dem Titel ״Rekonstruktion eines Responsums des R. Saadja Gaon zum jüdischen Gesellschaftsrecht “ (Frankfurt a. M. 1926) herausgegebene Gutachten Saadjas. 4. Hildesheimer hat mit grossen Scharfsinn auf Grund von Stücken, die in mehreren, viele Varianten enthaltenden Rezensionen in den bisherigen Sammlungen von gaonäischen Gutachten sowie in Manuskripten sich finden, ein Responsum des R. Saadja Gaon wiederhergestellt, das, wie der Herausgeber mit Recht hervorhebt, zu den umfangreichsten gehört und durch die Art seiner Problemstellung, durch seine Logik und durch die Methodik der Behandlungsweise sich auszeichnet. Die Rekonstruktion Hildesheimers kann als eine durchaus gelungene angesehen werden. Es wird sowohl der Originaltext als auch eine deutsche Uebersetzung geboten. Der Originaltext ist heb-־ räisch mit Ausnahme des die Einleitung bildenden Gesell-