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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 588

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 588 (sequence 64)
Language
German
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588 Saadja Gaon usw. nur Meiner Teil aus der Füllet der Gutachten erhalten, welche R. Saadja erstattet hat. Aber dies schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass die auf uns gekommene Sammlung den in Frage stehenden Rechtsfall enthält. Allerdings scheint der Versuch, das Gutachten, in dem der betreffende Prozess behandelt wird, eruieren zu wollen, zunächst völlig aussichtslos zu sein, da uns ja nicht genaueres über den zugrunde liegenden Tatbestand überliefert ist. Vielleicht aber wird es dennoch möglich sein/ wenn wir tiefer eindringen, charakteristische Merkmale zu finden, die uns dazu berechtigen, auf eine gewisse Analogie hinzuweisen. Nach dem Bericht handelt es sich um eine aus Geld und Grundstücken bestehende Erbschaft von bedeutendem Werte. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass der Fall besonders kompliziert war, heftigen Zwist hervorrief, und dass es von den Beteiligten als überaus schwierig angesehen wurde, Mares R.echt zu schaffen. Es müsste also in dem Gutachten zunächst ebenfalls von einem grossen aus Geld und Grundstücken bestehenden, besonders komplizierten Erbfall die Rede sein. Das allein wäre nun allerdings kein 80 spezifisches Merkmal, dass wir berechtigt wären, auf ein vorhandenes, einen ähnlichen Streitfall behandelndes Gutachten hinzuweisen und die Behauptung aufzustellen, dass das Gutachten sich auf jenen Rechtsfall beziehe. Die Analogie müsste charakterischer sein. Um eine solche zu finden, wollen wir den zitierten Bericht über den Streitgegenstand genauer prüfen. Es heisst darin, dass der Exilarch für die Entscheidung des Streites ein Zehntel der Erbschaft erhalten habe, und es dürfte kaum einem Zweifel unterliegen, dass diese Summe als Bestechungssumme gemeint ist, und dass es dem Exilarchen als Verfehlung angerechnet wird, das Geld angenommen zu haben. Aber das wäre unverständlich, wenn die Sache sich so verhalten hätte, wie man aus dem Wortlaut des Berichtes schliessen könnte, dass nämlich dem Exilarchen als S c h i e d sr i c h t e r aus der gesamten Erbschaftsmasse im Einverständnis mit allen Erbberechtigten ein Zehntel als Entgelt für seine Mühewaltung gezahlt worden wäre. Das wäre doch etwas durch-

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