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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 587

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 587 (sequence 63)
Language
German
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Saadja Gaon usw. 587 2. Gr ätz, G. d. J. V S. 260f. fällt auf Grund dieses Berichtes ein vernichtendes Urteil über den Charakter des Exilarchen und sagt, der Vorfall habe ״die ganze sittliche Verderbtheit der jüdischen Würdenträger grell ans Tageslicht gezogen“. Aehnlich urteilen Dubnow, Weltgeschichte d. J. V. und andere Geschichtsschreiber. Aber ein solches Urteil wäre nur dann 'richtig, wenn Dachgewiesen wäre, dass die Entscheidung des Exilarchen nicht nur eine objektiv falsche gewesen, sondem auch subjektiv, um Lohnes willen, gegen bessere Ueberzeugung gefällt worden sei. Jedoch weder das eine, noch das andere kann behauptet werden, so lange der Tatbestand und die Entscheidung unbekannt sind. Dürfte doch sogar aus dem Umstande, dass der Gaon von Pumbedita das Urteil bestätigte, zu folgern sein, dass er es für ein objektiv gerechtes gehalten habe. Ja aus dem Verhalten des Gaon Saadja selbst kann gefolgert werden, dass er die Entscheidung des Exilärchen nicht als Rechtsverletzung angesehen habe. Er pflichtete zwar dem Urteil nicht bei und wollte es nicht bestätigen, da seine Ueberzeugung es ihm verbot. Aber er hätte nicht einfach geschwiegen, wenn er in der Entscheidung eine Rechtsverletzung gesehen hätte. Aus der Tatsache, dass er der Entscheidung des Exilarchen und der Zustimmung des Gaon von Pumbedita nicht ausdrücklich widersprach, sondern sich zuerst in Schweigen hüllte und dann nur widerstrebend seinen abweichenden Standpunkt äusserte, dürfte hervorgehen, dass es sich nach der Ueberzeugung Saadjas nicht um eine frivol gesetzwidrige Entscheidung handelte, und dass der Rechtsfall so lag, dass das Urteil von der subjektiven Auslegung und Auffassung des Richters abhängig war. 3. Es dürfte als wahrscheinlich anzunehmen sein, dass Saadja bei der Wichtigkeit, welche der Rechtsfall gewonnen hatte, sich veranlasst sah, ihn mit besonderer Ausführlichkeit und Sorgfalt gutachtlich zu behandeln. Zwar ist uns ein verhälnismässig

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