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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 550

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 550 (sequence 26)
Language
German
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550 Das TreDnungsprinzip usw. Gemeindekasse ideell Besitz der Zahlenden, dann liesse sich vielleicht über einen היתר reden. Vielleicht. Tatsächlich aber hört die Verfügung der Zahlenden über ihre Kultussteuer sowohl עפ׳י דין als auch nach dem Landesgesetz mit dem Augenblick der Zahlung auf. Sie stellen der Verwaltung das Geld zur freien Verfügung anheim und das ist ja eben der איסור, dass sie einer Verwaltung, die aus ihrer Kasse gesetzeswidrige Einrichtungen erhält, Geld zur Verfügung stellen. Dass eine rechtsgültige Bedingung, ein auch עפ״י דץ gültiger תנאי diesen איסור wegschaffen kann, ist schon in dem Aufsatz im ״Israelit“ ausgeführt worden. Was aber behauptet wird, ist, dass bei der gegenwärtigen Gemeindeverfassung mit der auf allen Mitgliedern gleichermassen ruhenden Verpflichtung, alle Institutionen zu erhalten, eine solche rechtlich und עפ״י דין gültige Bedingung nicht möglich ist. Ein dritter Einwand gegen den behaupteten איסור des לפני עור bleibt noch zu besprechen. Herr Rabb. Unna sagt-, לפני עור komme nur in Frage, - wenn der Täter das Mittel erhält, mit dem er die עבירה ausführen kann, nicht aber, wenn andere Bedingungen hinzutreten müssen. Damit ist gemeint, dass mit der Hergabe von Geld zur Ermöglichung einer עבירה der איסור לפני עור überhaupt nicht übertreten werden kann. Hier spielt ein unbegreiflicher Irrtum eine Rolle. Gewiss sagen alle ראשונים mit Ausnahme von תוספות, dass das Herleihen von Geld an einen Akkum 3 Tage vor seinen Festen nicht unter das Verbot von לפני עור fällt. [תוספות fasst die Ansicht von רש״י dort allerdings anders auf]. Warum aber geht bei Vorstrecken von Geld der דין von לפני עור nicht an? Das erklärt der ריטב״א mit folgenden Worten:. ״Bei הלואה ist לפני עור nicht erwähnt, da sich Geld zum Darbringen nicht eignet und die Verwendung als Schmuck nicht häufig vorkommt. Wenn es aber als Lohn für Kultusdiener verwendet wird, so ist das den בני נח nicht verboten. Und wenn er auch etwa dafür Opfertiere kauft zum Götzendienst, so ist ׳das wie ein לפגי דלפני, was uns nicht verboten ist״. Nun־ aber sagt תוספות ע״ז מ״ו ע״ב ד״ה לעבדם ausdrücklich, und das ist,

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