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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 548

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 548 (sequence 24)
Language
German
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548 Das Trennungsprinzip usw. dessen aber, solange die Mitgliedschaft währt, besteht das שותפות in allen Stücken. Der Beweis aus נדרים ist unerklärlich. Was hat diese ganze Unterscheidung zwischen דברים של עולי בבל und דברים של אוחו העיר mit unserem Thema zu tun? Bei דברים של אותו העיר ist das שותפות darin begründet, dass die Gesamtheit das Recht hat, die Dinge zu verkaufen und der Einzelne dann Anspruch auf seinen Teil erheben kann. Das trifft auch für das jetzige Gemeindevermögen zu. Das Vermögen der עולי בבל war aber nur deswegen von einem derartigen איסור ausgenommen, weil die עולי בבל es nur unter dieser Bedingung der Gesamtheit gegeben hatten (Vgl. רש״י ביצה דף ל״ט ע״ב). Kein Wort davon, dass Staatsvermögen kein gemeinschaftliebes Vermögen sein kann, ist in der Belegstelle enthalten. Die in den Satzungen enthaltene gemeinsame Verpflichtung drückt der Gemeinschaft unzweideutig den Charakter des שותפות auf. Einen auf den ersten Blick sehr stark scheinenden Beweis für die Zulässigkeit der Steuerleistung in die gemeinsame Kasse glauben die Herren Rabb. Unna und Rabb. Mayer-Karlsruhe aus einem Entscheid des מהרשד״ם פי, פ״ט zu erbringen. Mitglieder einer Gemeinde versagten einem Gelehrten und seinen Söhnen jede Nutzniessung aus ihrem Vermögen. Nach dem Tode dieses Gelehrten bereuten sie ihr Gelübde und wollten wieder in die Gemeinde eintreten. Es entstand die Frage, ob sie an die Gemeindekasse Beiträge leisten dürfen, da der Sohn jenes Gelehrten, auf den sich ihr Gelübde ebenfalls erstreckt hatte, aus dieser Kasse sein Gehalt bezog. Der מהרשד׳ם erlaubte die Leistung und zwar סתם, ohne dass sie die Bedingung an die Leistung knüpfen, dass sie nur zu anderem Zwecke verwendet werden darf. *Denn*, so schreibt Herr Rabb. Unna, *da der גבאי das Geld beliebig verwenden kann, so kommt es nur der Verwendung zugute, die für den Gebenden kein Verbot bedeutet*. Diese hier gesperrte Begründung steht aber im מהרשד״ם nicht. Sie kann auch nicht verwendet werden, denn das wäre ja nichts anderes als ברירה. In der Tat spricht der מד״רשד״ם dort kein Wort von ברירה. Sein Beweis ist aus נדרים ס״״ה ע״ב abgeleitet.

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