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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 547

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 547 (sequence 23)
Language
German
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]Das Trennungsprinzip usw. 547 Staatssouveränität, d. i. doch das Thorarecht, gegründeten Gemeinden der in רמב״ם הלכות מלכים ausgesprochenen אין מעמידים : דין אשד■ וכד, Frauen nicht in Amtsstellen der Gemeinde zu berufen, Anwendung findet. Auf die moderne Gemeinde also soll diese Bestimmung nicht anwendbar sein? Mit welchem Rechte aber nimmt diese moderne Gemeinde für sich den Titel einer Religionsgemeinde in Anspruch, wenn sie sich der Attribute der alten jüdischen Gemeinde begeben muss? Diese mit der Einheitsgemeinde und ihrer Ideologie notwendig einhergehende Denaturalisation des traditionellen Gemeindebegriffs ist schon für sich einer der stärksten Beweise für die Unentbehrlichkeit selbständiger orthodoxer Gemeinden.- Die ganze Beweisführung gegen die Anwendbarkeit des Begriffs auf die moderne Gemeinde bleibt aber völlig unverständlich. Zunächst zwingt der Staat die Juden eines Ortes nicht aus eigenem Willen heraus zu einer Gemeinde zusammen, sondern er leiht der jüdischen Gemeinschaft wie auch anderen Konfessionen seine Macht, um bei ihnen durchzuführen, was nach ihren eigenen Angaben bei ihnen — religionsgesetzlich rechtens ist. In Bayern z. B. hat die Regierung vor Erlass des Kirchensteuergesetzes die zuständigen jüdischen Stellen darüber befragt, was das jüdische Religionsgesetz über die Verpflichtung zur Gemeindebildung vorschreibt. In Preussen liegen die Dinge wohl auch nicht anders, zumal das Austrittsgesetz ja die Möglichkeit zur Bildung eigener gesetzestreuer Gemeinden gibt. Das Verbleiben in der Einheitsgemeinde ist genau so freiwillige Mitgliedschaft wie zurzeit des Mittelalters, da die jüdischen Gemeinden lediglich in der ■תורד ihre Rechtsquelle sahen. Dass aber ein austretendes Mitglied keinen Ansprach auf das Vermögen der Gemeinde hat, ist gar kein Beweis gegen den שותפות-Charakter der Mitgliedschaft. Hat denn etwa in den mittelalterlichen jüdischen Gemeinden ein Mitglied, das die Stadt Verliese, Anspruch auf Herausgabe seines Vermögensanteils gehabt? Das בית הכנסת hat immer den דין von חצר שאק חלוקה p כה an sich gehabt, wie bei juristischen Personen. Unter-

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