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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 546

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 546 (sequence 22)
Language
German
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546 Das Tremrangsprinzip usw. Neologie unterstützt uns, nicht ־wir die Neologie wird immer wieder behauptet. Das stimmt vielleicht zahlenmässig. Dafür verlangt sie שותפות, Mithaftung für alle ihre Ausgaben, restlose Gemeinschaft. Und das ist halachisch der entscheidende Punkt. II. In seiner jüngsten Veröffentlichung befasst sich Herr Rabbiner Unna vorzugsweise mit diesem Punkte des שותפות. Während den Gemeinden früherer Rechtsform ohne weitere» der niorw-Charakter zugestanden wird, — was ja anders garnicht denkbar ist — wird der jetzt üblichen Gemeinde dieser Charakter bestritten. Die israel. Religionsgemeinschaft ist, so wird ausgeführt, nicht mehr wie im Mittelalter eine freie private Vereinigung, ihre rechtliche Stellung geht vielmehr aus der Souveränität des Staates hervor. Die Gemeinden sind jetzt juristische Personen des öffentlichen Rechtes. Bei der privaten Korporation sind die Mitglieder שותפין. Auf die Korporationen des öffentlichen Rechts sei dieser Begriff nicht anwendbar; ״denn hier sind die einzelnen Mitglieder keine Miteigentümer. Sie können z. B. beim Austritt keinerlei Vermögensansprüche an die Gemeinschaft stellen“. Als halachische Grundlage wird auf נדרים דף מ״ז ע״ב hingewiesen, wo zwischen דברים של עולי כבל und דברים של אותו העיר unterschieden ist. Die Nutzniessung der von den heimkehrenden Exulanten geschaffenen oder wiedererworbenen Objekte kann durch תרם des einen ישראל dem anderen nicht versagt werden, wohl aber die Nutzniessung der einer einzelnen Stadt gehörenden Güter. Denn, 80 erläutert der p, die Stadtleute gelten als שותפים als Gesellschafter. Woraus man folgern will: Staatsgüter sind wie Güter der עולי בבל nicht das Gut von שותפים. Und Güter staatsrechtlich anerkannter Korporationen sind Staatsgütern gleich. -Nebenbei bemerkt. Es scheint, dass Herr Rabbiner Unna auch noch aus einem anderen Gesichtspunkte grossen Wert auf die Unterscheidung zwischen der alten, auf dem Rechte der תורה fussenden, und der modernen staatsrechtlich fundierten Gemeinde legt. Er deutet an, dass nur auf die auf jüdische

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