Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 543

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 543 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2292929-2293042-2293049--08661-2301943
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Das Trennungsprinzip usw. 54S Unterschriften gesetzestreuer Vorstandsmitglieder unter Verträgen und Zahlungsanweisungen zu augenfälligem Ausdruck. Das Vermögen der Gemeinde ist gemeinsames Gemeinde?ermögen. Käme z. B. in einer solchen Gemeinde die Reformsynagoge zur Auflassung, dann bliebe sie unzweifelhaft Eigentum des verbleibenden orthodoxen Teiles. Ebenso auch umgekehrt. Es besteht freilich rechnerisch die Tatsache, dass -die Steuern der Gesetzestreuen — d. h. eine den Steuerleistungen der Gesetzetreuen gleiche Geldsumme, das ist nicht dasselbe — nur für gesetzestreue Institutionen verausgabt wird. Das hebt aber die gemeinschaftliche Verpflichtung und die gemeinschaftliehe Teilhaberschaft am Gemeinde vermögen nicht auf.. Nehmen wir zur Klarstellung beispielsweise an, dass die Verhältnisse sich änderten und die Neologie nur auf gesetzestreue Leistungen angewiesen wäre, dann würde kein Gericht der Welt die Gesetzestreuen von den Leistungen für neologe Beamte und Einrichtungen freisprechen. Nicht einmal die etwa ausgesprochenen Forderungen der Steuerzahler, ihre Gelder nur für die von ihnen gebilligten Zwecke zu verwenden, fände Beachtung. Die Satzungen sind massgebend. Die gemeinsame Verpflichtung ist demnach evident. An dieser Tatsache der Gemeinschaft scheitern aber alle angeführten היתרים. Wenn somit in jedem für לאיסורwecke verausgabten Pfennig der Gesamtgemeinde ein Teil des Geldes der Gesetzestreuen mitenthalten ist, kann nicht gesagt werden, die Beiträge der Gesetzestreuen finden ja in Wirklichkeit gar keine Verwendung für verbotene Einrichtungen. Man kann eben nicht zugleich ja und nein sagen. Man kann nicht zugleich rechtskräftige gemeinsehaftliche Kasse zahlen und dann behaupten: unser Geld ist nicht dabei. Also der scheinbar so einfache היתר, dass 1פגי עור? garnicht in Betracht kommt, weil gar keine Leistung an die Neologie vorliegt, ist falsch. Man darf nicht auf das Rechenexempel allein blicken, sondern auch auf seine Voraussetzungen. Immerhin bleibt zu prüfen, ob nicht trotz alledem der איסור דאורייתא fortfällt, weil die Neologie sich selbst erhält, also קאי בתרי עברי תהראי nicht gegeben ist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.