Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1926)
- Date
- 1926-11-01
- Page
- Seite 542 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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542 Das Trennungsprinzip usw. zielle Förderung. Die Zusammenarbeit mit der Reform erweckt den irreführenden Anschein ihrer relativen Anerkennung durch die Gesetzestreuen. Das erste Referat Rabb. Unnas setzte sich mit diesen Bedenken auseinander. Zur Rechtfertigung der Steuerleistung wurde zunächst der יין von ברירה herangezogen. Da die Neologie ihre Ausgaben aus den eigenen Steuern zu decken in der Lage ist, ihre Gesetzes- Verletzungen also ohne Hilfe der Orthodoxen ausführen kann, falle das Verbot von לפני עור fort. Denn dieses Verbot gilt ja nur dann, wenn der Gesetzesverletzer erst durch die Hilfe des anderen sein Vorhaben ausführen kann, קאי בתרי עברי דנהרא. Die Neologie bedarf keiner fremden Hilfe. Es bleibe allerdings der איפור דרבנן des מסייע, das rabbinische Verbot der Beihilfe, bestehen. Aber auch dies falle fort. Die Beihilfe erfolge nicht zur Zeit der Uebertretung שלא בשעת מעשה, sei auch unerheblich שלא בעיקרו של דבר. Auch wird bei einem איסור דרבנן der דין von ברירה angewendet, d. h. es gilt als rückwirkend festgestellt, dass das Geld der Gesetzestreuen nur zu erlaubten Zwecken verwendet wurde. Diese היתרים sind nicht stichhaltig. Zunächst ist der דאוריתא- Charakter des Verbotes nicht beseitigt. Und wenn er selbst beseitigt wäre, reichen die angeführten היתר-Argumente zur Behebung des איסור דרבנן nicht aus, dieser zu mindest bliebe ungeschwächt bestehen. Vergegenwärtigen wir uns die Tatsachen, die halachisch zu bewerten sind. Die Einheitsgemeinde will für alle in ihr genügend vertretenen ״religiösen Richtungen״ sorgen. Man lese doch solche Satzungen. Da heisst es z. B.: Die Gemeinde erhält eine Synagoge A und eine Synagoge B, Reform- und orthodoxe Synagoge mit Beamten und Nebeneinrichtungen. Für diese ausgesprochenen Zwecke erhebt sie die Kultussteuern. Die Bedürfnisse beider ״Richtungen״ werden errechnet und auf die Gemeindemitglieder als Steuersoll umgelegt. Der gemeinsame Vorstand leistet als Beauftragter der die Verpflichtungen tragenden Gesamtgemeinde sämtliche Zahlungen. Die gemeinsame Haftung für Gehälter und Verträge kommt wohl auch in den