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Jeschurun · 1926-11-01 · Heft 11-12 (November 1926) · p. Seite 541

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 11-12 (November 1926)
Date
1926-11-01
Page
Seite 541 (sequence 17)
Language
German
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Das Trennungsprinzip usw. 541 Das Trennungsprinzip und die Zusammenarbeit der Gesetzestreuen. Eine Erwiderung. Von Rabb. Dr. Klein, Nürnberg. Unter dem obenstehenden Titel veröffentlichte Herr Rabb. Dr. Unna-Mannheim im Heft 7/8 dieser Zeitschrift eine Arbeit mit der dankenswerten Tendenz, den Weg des Zusammengehens aller Gesetzestreuen, der Gemeindeorthodoxen und der selbständigen Orthodoxie, zu zeigen. Seine Untersuchung führt ihn zur halachischen Behandlung der religionsgesetzlichen Bedenken, die gegen die Vereinigung von Reform mit Gesetzestreue in Einheitsgemeinden geltend gemacht werden. Die. von ihm besprochenen Argumente und Belegstellen zeigen unzweideutig, dass er meine im Jahrgang 1924 des ״Israelit״ erschienenen Ausführungen im Auge hat. Die Aufsätze untersuchten das von Herrn Rabb. Unna bei Gründung des Achduth gehaltene, die Einheitsgemeinde rechtfertigende Referat und hatten die Ueberschrift: ״Um die Selbständigkeit der Orthodoxie von Gabiha ben Pesisa“. Ich möchte aussprechen, dass ich damals nicht ein Pseudonym wählte, anonym zu bleiben, sondern anonym schrieb, um den in dem gewählten Pseudonym angedeuteten allbekannten Vorbehalt an die Spitze zu stellen. Den gleichen Vorbehalt mache ich auch jetzt. Die Widerlegung meiner Ausführungen würde noch nicht die Widerlegung des Selbständigkeitsprinzips und Rechtfertigung der Einheitsgemeinde bedeuten. Ich glaube aber, ihre Richtigkeit auch den neuen Entgegnungen gegenüber beweisen zu können. Um einen klaren Ueberblick zu ermöglichen, gebe ich erst kurz den Inhalt jener Aufsätze und bespreche anschliessend die jüngsten Rechtfertigungsversuche der Einheitsgemeinde. Die gemeinsame Grundlage aller Erörterungen über unsere Frage bildet die unbestrittene Tatsache, dass Förderung der Reform gegen das Verbot von לפני עור verstösst. In der Einheitsgemeinde leistet der gesetzestreue Teil Steuern, also finan-

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