Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1926)
- Date
- 1926-09-01
- Page
- Seite 498 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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- Minsk 1× ep/1000754
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498 Eine Benennung der Türkei usw. teilen die zwei betreffenden Grabinschriften aus Tschufut־Kale vollständig hier mit, und bemerken, dass die erste aus dem Jahre 989 (ד״א תשמ״ט) und die zweite aus dem Jahre 1071 (ד״א תתל״א) datiert.“ Indem also Gurland die Inschrift ״bona fide“ ins Jahr 989 setzt, vermutet er im ״Lande Uz“ — Arabien, zwar unter Fragezeichen. A. Geiger, in dessen Zeitschrift diese Mitteilung gedruckt wurde, macht zu dieser Stelle keine Bemerkung* 1. Der vorsichtige A. Harkavy ist diese Frage umgangen, indem er bloss unter anderem in einer Anmerkung2, als Argument für das Vorhandensein der Familie Gibbör bei den Karäern anführt: ״eine Grabschrift von einem Menachen ben Mosche Gibbör in Tschufut-Kale, angeblich vom Jahre 989, s. Ahne Zikkaron, p. 34, Nr. 108 3 “ und weiter4: ״Das Land Uz (עוץ) in Nr. 118 ist wohl Konstantinopel, nach dem Targum Threni IV, 21; vgl. Jacob ben Kuben z. St. (f. 15 a: רומה רבתא)“. A. Harkavy, der allgemein zur Ueberzeugung gekommen ist, dass unter den von Firkowitz mitgeteilten Grabinschriften keine älter als aus dem XIII. Jahrhundert ist, kann, natürlich, nicht unsere Inschrift ins Jahr 989 setzen. Aus paläographischen Gründen glaubt er, unter anderem, dass auch in den Daten der Inschriften Nr.Nr. 108—118 das ת aus einem ה gemacht ist. Harkavy kann ja auch deshalb nicht unsere Inschrift ins Jahr 989 setzen, weil auf ihr ״gestorben“ durch das blosse Wort ונפטר ohne jeden Zusatz ausgedrückt ist, er aber glaubt, dass dieser Ausdruck erst später, um das XIII. Jh. gebräuchlich wurde, auf älteren Grabdenkmälern finden wir immer: 5 נפטר לק עדן ,נפטר לעולמו. site de Minsk“ (1923), Nr. 4—5, p. 224—228 (russisch) und in der ״Revue des Etudes Juives“ 1926 (M41anges offerts k M. Israel Levi), p. 395—400. 1) Zu anderen Stellen des Briefes von Gurland macht A. Geiger Bemerkungen. 2) A. Harkavy, Altjüd. Denkmäler aus der Krim, S. 44, Anm. 4 3) Fälschlich statt: 118. 4) Ibidem, Anhang, S. 259. 5) Ibidem, p 132—138 und 284. - Vgl. gegen diese Meinung: