Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1926)
- Date
- 1926-09-01
- Page
- Seite 481 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Bibel als Quelle usw. 481 des Priesters und ihre Bekräftigung (אמן אמן) durch die Angeschuldigte selbst — und dies alles in breitester Oeffentlichkeit und an geheiligter Stätte in Jerusalem — dieses Ganze konnte seine affektive Wirkung auf eine Schuldbewusste kaum verfehlen. Jedoch dem Tranke an sich fehlte jede unmittelbare Lebensg e f a h r, nur die wirklich Schuldige sollte der Gottesfluch mit seinen in der Tora beschriebenen grausigen Wirkungen treffen (meistens trafen sie nicht gleich ein, denn nach der Tradition, Mischna Sota III, 4, wurde einer Frau, die sich sonst im Leben Tugenden oder Gelehrsamkeit erworben, ein Strafaufschub von eins bis drei Jahren gewährt). Ganz im Gegensatz zu den Ordalien der Wilden und des Mittelalters, bei denen der Ausgang der Gottesprüfung doch meist zum Tode und somit zum Schuldigsprechen führen musste und der oder die Angeklagte, ob schuldig oder unschuldig, eigentlich immer in Gefahr war. Man kann somit sagen: Beim biblischen Verfahren mit der Ehebruch verdächtigen hat das Gewissen, das Bewusstsein der Unschuld hervorragenden Anteil am Ausgange der Prozedur gehabt: die zu Unrecht Beschuldigte wird erhobnen Hauptes, im Bewusstsein ihrer Schuldlosigkeit und Reinheit, alle Schrecknisse des Verfahrens über sich ergehen lassen, wird den Eid schwören und die Gewissensängste einer Meineidigen nicht fürchten — alles Momente, die bei den Gifttränken der Wilden und den Ordalien des Mittelalters wegfallen 1). Gewiss, es ist zuzugeben, dass ein Rest Metaphysik und Mystik auch im biblischen Gesetz mitspricht, es wird das Eingreifen Gottes beim Trinken des Bittertranks erwartet, die tragischen Folgen sollen sich bei der wirklich Schuldigen körperlieh in kurzer Zeit offenbaren, so sagt die Bibel: dieses für uns unenträtselbare Moment hat allerdings die biblische Zeremonie 1j ״Es sind nicht dunkle Nachtgewalten, deren Sache da betrieben wird, es ist der ״Mensch“ in den höchsten sittlich freien Anliegen seiner menschlichen Gesellschaft, dessen Interessen hier unter Intervention der göttlichen Macht des göttlichen Gesetzes zur Wahrung kommen“ (S. R. Hirsch, Komm, zu Num. 5,23).