Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1926)
- Date
- 1926-09-01
- Page
- Seite 480 (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2292929-2293042-2293048--08580-2301862- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
480 Die Bibel als Quelle usw. wird über Gottesgerichte und Gifttränke für Verbrecher, verdient besondere Beachtung, aber auch NachprüfuDg (III, p. 304—414). Die zahlreichen Giftordalien, die bei den Völkerstämmen besonders Afrikas noch^im Schwünge sind, auch die vielen Ordalien, Gottesurteile, Zweikämpfe, Lose usw. des Mittelalters, uralte Volksbeweismittel, die zweifellos aus heidnischen Vorstellungen herstammen (die Frazer an dieser Stelle zum Vergleich nicht heranzieht), alle diese Feuer- und Wasserproben und das Bahrrecht (in der Nibelungen- und lwein-Sage, noch im 16./17. Jahrhundert nachweislich in Anwendung gebracht, s. Albert Richter, Deutsche Kulturgeschichte, Leipzig 1893, p. 421 f.) — alle diese sonderbaren Beweismittel, deren Unzuverlässigkeit, ja Sinnlosigkeit für eine sinnvolle Rechtsprechung auf der Hand liegt — haben doch etwas Grundverschiedenes von der in der Bibel empfohlenen Boweismethode für die des Ehebruchs Verdächtige: In all den von Frazer beigebrachten Fällen von Giftordalien bei Wilden nimmt der eines Verbrechens, z. B. der Hexerei Beschuldigte einen mit echtem Gift gemischten Trank, und gemäss dem Ausfall und Ergebnis des Trunkes wird er für schuldig oder nichtschuldig erklärt; unschuldig ist er, wenn er das Gift sofort herausbricht, schuldig, wenn er es behält oder auf andrem Wege von sich gibt (Fr., 1. c., p. 307 f.). Ein solches Verfahren ist in fast allen Fällen bedenklich und grausam und involviert manches schwere Unrecht gegen Unschuldige und unschuldig Verfolgte, die auf diese Weise bei jedem Verdacht den fast sicheren Tod durch Gift erleiden müssen. Ganz anders das Verfahren der Bibel: Der bittere Trank, den man der der Untreue Beschuldigten reicht, ist an sich unschuldig, harmlos, nur die den Vorgang begleitenden Umstände machen ihn eindrucksvoll und suggestiv wirksam: die Erniedrigung der Frau durch Auflösen des Haares, das von der Regel abweichende geringwertige Gerstenmehlopfer (ohne Oel und Weihrauch, s. Kommentare zur Stelle, Num. 5, 11), das am Halse zerrissene Kleid, wodurch die Brust zum Teil entblösst wird (s. Mischna Sota I, 5), der Becher mit dem Bitterwasser, in dem der Fluch aufgelöst wurde, die Beschwörungsformel, die Strafandrohung