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Jeschurun · 1926-09-01 · Heft 9-10 (September 1926) · p. Seite 476

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 9-10 (September 1926)
Date
1926-09-01
Page
Seite 476 (sequence 32)
Language
German
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476 Die Bibel als Quelle usw. neuartige Motivierung. Frazer führt die Leviratsehe auf die Gruppenehe zurück: In der Urzeit hatte eine Gruppe von Brüdern eine Gruppe von Schwestern geheiratet, der älteste der Brüder hatte kraft seines Alters ein Anrecht auf alle Schwestern, sobald er die älteste geheiratet hatte; mit zunehmenden Jahren durften allmählich auch die jüngeren Brüder an den Schwestern partizipieren, doch galten die Schwestern immer noch als Eigentum des ältesten Bruders. Starb nun der älteste Bruder, so war es nur natürlich, dass der Besitz seiner Frau(en) auf den nächstjüngeren Bruder überging. So soll der Gedanke der Leviratsehe unter den Völkern entstanden sein und sich bis zur festen Institution ausgebildet haben, dass der Nächstälteste die Frauen des Vorältesten erbte und heiratete. So habe man sich die Entstehung der Leviratsehe in Israel, die als Volkssitte schon in vormosaischer Zeit in Geltung gewesen sei (s. Gen. 38, 8), zu denken. Die L. besteht noch heute bei vielen Stämmen, bei den Hindus und in Nord- und Südamerika, in Kansas, bei den Malaien, Afghanen, Persern, den Apachen in Arizona etc. (s. Frazer, 1. c., II 266 ff.), allerdings meist mit der Modifieation, dass nach dem Tode des Aeltesten (nur dieses) Bruders seine Witwe dem nächstältesten Bruder zusteht, einerlei ob sie Kinder hat oder kinderlos zurückbleibt, ausserdem hängt es von ihrem Willen ab, ihn binnen einem Jahre (bei manchen nach Ablauf eines Jahres) zu heiraten oder ihre Weigerung zu erklären. Ebenso ist es bei manchen Stämmen freier Wille des Mannes, sie zu heiraten. Bei all diesen Stämmen herrscht natürlich noch die Polygamie. Dass bei denselben Stämmen nichts dem Scheidungsakt (חליצה) Entsprechendes gibt, versteht sich von selbst, denn bei den meisten dieser Stämme ist die L. nur ein Recht, eine Vergünstigung, aber keine Pflicht. Auch ist bei den genannten Völkern die Pflicht des יבום im allgemeinen nicht auf die nächsten Verwandten (wenn kein Bruder da ist) ausgedehnt worden, ebensowenig wie die Einrichtung des גואל, das ist die Auslösung des Familienerbguts durch Nächstverwandte (wie wir es im Buche Ruth, cap. 4 sehen; vgl. Hoffmann, Kommentar zu Deut., cap. 25, 5) sich findet.

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