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Jeschurun · 1926-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1926) · p. Seite 409

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1926)
Date
1926-07-01
Page
Seite 409 (sequence 77)
Language
German
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Das Trennungsprinzip usw. 409 Wir wollen noch ganz kurz die weitere Entwicklung in Deutschland verfolgen. Mit der Emanzipation begann die Ausbreitung der Reform, und mit der Stärkung ihrer Herrschaft wuchs ihr Uebermut und ihre Intoleranz. In rücksichtslosester Weise nutzte sie ihre Macht und ihre Beziehungen zu den Staatliehen Organen aus, und die Folgen äusserten sich in den Ländern, wo eine Gesamtorganisation bestand, noch nachhaltiger und verheerender als in den übrigen Ländern; denn hier waren es im allgemeinen nur die Grossgemeinden, wo die Reform unumschränkt herrschte. Das orthodoxe Judentum war überall in die Verteidigungsstellung gedrängt, und erst nach vielen und schweren Kämpfen gelang es nach und nach die Reform einzudämmen. In Preussen wurde durch das Austrittsgesetz von 1876 die Möglichkeit geschaffen selbständige orthodoxe Gemeinden zu gründen, und hieran knüpft sich nun der Streit, der zuerst zwischen S. R. Hirsch ז״ל und Bamberger ז״ל darüber entbrannte, ob diese Möglichkeit unbedingt benützt werden müsste. Die Vorsteher der Grossgemeinden fingen an entgegenkommender zu werden, natürlich aus Furcht vor dem Austritt einer grossen Mitgliederzabl. Aber es entstand die Frage, wie man sich diesem Entgegenkommen gegenüber zu verhalten habe. Während Hirsch den Austritt, wo es irgendwie möglich wäre, als religiöse Pflicht, das Verbleiben in der Gemeinde als eine Förderung von מעית und אפיקורסות bezeichnete, erklärte Bamberger diesen Standpunkt für irrig, sobald der Vorstand den Orthodoxen die notwendigen Institutionen bewilligt und damit den Standpunkt des להכעיס verlassen hätte. Damit sind wir zum Kernpunkt des Problems gelangt und wollen sogleich dazu übergehen die halachische Seite zu prüfen. Man hat neuerdings besonders betont, dass die Gemeindemitglieder den Charakter von שותפיין hätten, dass deshalb jeder Teil des gemeinsamen Vermögens jedem gehöre und dass darum auch jede Einzahlung als für jeden Zweck verwendet zu betrachten sei. Wer also in eine Gemeindekasse zahle, die auch gesetzwidrige Einrichtungen unterhalte, sei dafür mit verantwortlich. Wir wollen garnicht darauf eingehen, wie weit hier der Begriff

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